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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
032 Allgemeine Bestimmungen
033 Durchführung der Reinigung
034 Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken
035 Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangk...
036 Pflichten der Verfügungsberechtigten und ...
037 Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
Inhalt: VIII. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN
Paragraf: § 034
Kurztext: Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken
Text: (1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der
Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen,
wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech
die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den
üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr
entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der
Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist
oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den
Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten
Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die
verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den
Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu
geben.

(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei
anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu
achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in
Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des
Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge
bereit zu halten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und
Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer
Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche
Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind.
Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die
Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu
überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der
Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich
mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik
in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken
erlassen.