Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 032Kurztext: Allgemeine BestimmungenText: (1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012) (2) Fänge sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar 1. in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) nach Maßgabe der Anlage 6 und 2. ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014) (2a) Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens einmal jährlich im Zuge einer der unter Abs. 2 Z 1. oder Z 2 angeführten Überprüfungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Verbindungsstücke von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW, die mit Holzpellets automatisch beschickt werden, sind jedenfalls bei jeder Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014) (3) Benützte Fänge, die 1. im Überdruckbereich betrieben werden, sind alle fünf Jahre, 2. im Unterdruckbereich betrieben werden, sind alle zehn Jahre vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Dichtheit zu überprüfen. (4) Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist, hat die Behörde nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Überprüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das Interesse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegensteht, auf Antrag der verfügungsberechtigten Person zu vermindern. Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist zu hören. (5) Ist beabsichtigt, Fänge und Verbindungsstücke während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfungen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung von der verfügungsberechtigten Person dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorher schriftlich bekannt gegeben wird. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die Fänge und Verbindungsstücke vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. (6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Überprüfung erlassen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 033Kurztext: Durchführung der ReinigungText: (1) Das Reinigen ist so durchzuführen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. (2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 034Kurztext: Ausbrennen von Fängen und VerbindungsstückenText: (1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist. (2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig. (4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten. (5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden. (6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken erlassen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 035Kurztext: Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangk...Text: Orig. Titel: Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere 1. die ihm oder ihr gemäß diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, 2. nach einer generellen Beauftragung durch die jeweilige verfügungsberechtigte Person die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen gemäß § 32 einzuhalten, 3. die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen) der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen. (2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verantwortlich. (4) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen. (5) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen Veranlassungen (Abs. 2) Aufzeichnungen zu führen. (6) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren. Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen. (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 036Kurztext: Pflichten der Verfügungsberechtigten und ...Text: Orig. Titel: Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Nutzungsberechtigten (1) Die verfügungsberechtigte Person hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf ihre Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer oder eine zuständige Rauchfangkehrerin mit der Durchführung der dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigungen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Die verfügungsberechtigte Person hat jede erstmalige Beauftragung und jeden Wechsel des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin unverzüglich der Behörde bekannt zu geben. (2) Die verfügungsberechtigte Person hat erforderlichenfalls den Terminplan (§ 35 Abs. 1 Z. 3) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt zu geben. (3) Die verfügungsberechtigte Person und die betroffenen Nutzungsberechtigten haben dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann. (4) Die verfügungsberechtigte Person hat für die brandsichere Verwahrung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefallenen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat sie Sorge zu tragen, dass die Reinigungsverschlüsse geschlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: VIII. Überprüfung und Reinugung von FängenInhalt: VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGENParagraf: § 037Kurztext: Selbstüberprüfungs- und SelbstreinigungsrechtText: (1) Die Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag der verfügungsberechtigten Person das Recht einräumen, Fänge sowie Verbindungsstücke, insbesondere wenn sie 1. sich an Orten befinden, die besonders abgelegen oder verkehrsmäßig schwierig zu erreichen sind, oder 2. durch den Betriebswärter oder die Betriebswärterin (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2009) gewartet werden, anstelle des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin selbst im Sinn der §§ 32 und 33 zu überprüfen und zu reinigen, wenn Interessen der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhörung des Rauchfangkehrers oder der Rauchfangkehrerin und nach Einholung eines Gutachtens eines oder einer Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“ oder „Brandschutzwesen“ oder eines solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden. (3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.