Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 018Kurztext: Sicherheits- und UmweltschutzbestimmungenText: (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden. (2) Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Abs. 5 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (2a) Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder für feste fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten, für die der Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens bzw. die Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31. August 2019 bei der Behörde eingebracht wird. Dieses Verbot gilt nicht für Raumheizgeräte. (Anm: LGBl.Nr. 43/2019) (3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. (4) Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. (4a) In Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018) (5) Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen. (6) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 2 dies erfordern oder zulassen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 018aKurztext: Eintragung in ein öffentliches RegisterText: Aggregation und Betreiberpflichten bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren: 1. Name, Anschrift (Sitz) der Betreiberin bzw. des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift; 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer; 3. Branchenzuordnung (vierstellig) des Betriebsinhabers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S 1, in der jeweils geltenden Fassung; 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte - einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes - an denen sich ortsfeste Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW befinden; 5. Kontaktpersonen und Kontaktadressen einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen und Telefonnummern; 6. jede einzelne Feuerungsanlage; für jede einzelne Feuerungsanlage sind anzugeben: a) Brennstoffwärmeleistung (in MW), b) Art der Feuerungsanlage, c) Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten, d) Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder - wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist - die Angabe, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, e) voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtlicher durchschnittlicher jährlicher Brennstoffverbrauch. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) sind zu verwenden. (2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist. (3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden. (4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich. (5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn 1. die Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden oder 2. die Abgase dieser Feuerungsanlagen nach technischen und wirtschaftlichen Faktoren über einen gemeinsamen Fang abgeleitet werden können. (6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen: 1. den Bewilligungsbescheid bzw. die Mitteilung, dass eine Untersagung des angezeigten Vorhabens nicht erfolgen werde bzw. des Bescheids über Auflagen, Bedingungen und Befristungen eines angezeigten Vorhabens; 2. die Unterlagen gemäß § 25 Abs. 2 sowie gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebene Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen; 3. Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind; 4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; 5. Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach § 28 einschließlich der allenfalls erforderlichen Außerbetriebnahme der Anlage nach § 28 Abs. 4 und 5. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 019Kurztext: BewilligungspflichtenText: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als 1. 35 kg verflüssigter Gase, 2. 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder 3. zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010) (2) Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen. (3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; 2. technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata; 3. einen Lageplan. (4) Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen: 1. ein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden; 2. Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände; 3. bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz, BGBl. I Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014) (5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (6) Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen. (7) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben. (8) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. (9) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 020Kurztext: Erlöschen der BewilligungText: (1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn 1. mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder 2. nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) vorgelegt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder 3. mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1. (2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 021Kurztext: AnzeigepflichtenText: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung 1. von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe, 2. von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018) (2) § 19 Abs. 2, 3 und 5 gelten für das Anzeigeverfahren sinngemäß. (3) Die Behörde hat die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von gemäß Abs. 1 angezeigten Feuerungsanlagen 1. mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW und bis zu 400 kW innerhalb von acht Wochen, 2. mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. (Anm: LGBL.Nr. 30/2010, 58/2014) (4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten. (5) Wird das Vorhaben innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde der anzeigenden Person vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Die anzeigende Person ist verpflichtet, die Feuerungsanlage gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu errichten und zu betreiben bzw. durchzuführen. (6) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde die Nichtuntersagung des Vorhabens auf den vorgelegten Projektunterlagen zu bestätigen und der anzeigenden Person eine Kopie dieser Unterlagen auszuhändigen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 022Kurztext: Abnahme- und MeldepflichtenText: (1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und - sofern es sich bei der Anlage um eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlage handelt - die Einhaltung der bei der Bewilligung oder im Anzeigeverfahren erteilten Auflagen zu überprüfen; dabei ist auch ein Probebetrieb durchzuführen (Abnahme). Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (3) Die Erstellung eines Abnahmebefunds gemäß Abs. 2 hat durch einen gemäß § 26 Berechtigten oder eine gemäß § 26 Berechtigte zu erfolgen; bei erdgasversorgten Heizungsanlagen gilt § 30 Abs. 2. (4) Verfügt die Heizungsanlage über eine Feuerungsanlage, so ist für diese, ausgenommen für Raumheizgeräte, ein Datenblatt gemäß der Anlage 4 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. Im Übrigen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund (Abs. 2) vorliegt, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz entspricht. Dieser Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - und bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (6) Soweit ein Fang berührt ist, ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin - falls dieser oder diese nicht selbst die Abnahmeprüfung durchgeführt hat - eine weitere Ausfertigung des Abnahmebefunds vorzulegen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 023Kurztext: Nachträgliche AuflagenText: (1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..Inhalt: V. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGENParagraf: § 024Kurztext: Auflassung von FeuerungsanlagenText: (1) Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Dabei sind die beabsichtigten Vorkehrungen zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze anzugeben. (2) § 21 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass 1. eine gänzliche Untersagung des Vorhabens nicht zulässig ist und 2. die Behörde die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen hat, wenn die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen. (3) Hat der Betreiber oder die Betreiberin die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Vorkehrungen tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt, hat die Behörde ebenfalls die notwendigen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. (4) Die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist auch dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu melden.