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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
012 Allgemeine Bestimmungen
013 Prüfbericht
014 Anerkennung von Prüfberichten
015 Technische Dokumentation
016 Typenschild
017 Behördliche Kontrolle
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt: IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf: § 017
Kurztext: Behördliche Kontrolle
Text: (1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob

1. die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2,

2. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff.,

3. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff.,

4. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff.,

5. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff.,

6. ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff.,

eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)