Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 012Kurztext: Allgemeine BestimmungenText: (1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn 1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten, 2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen, 3. ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und 4. an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 013Kurztext: PrüfberichtText: (1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie. (2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und eine Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW aufweisen, ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen. (3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) (4) Der Prüfbericht hat zu enthalten: 1. den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift der Herstellerin bzw. des Herstellers und gegebenenfalls ihres bzw. seines oder ihrer bzw. seiner Bevollmächtigten in Österreich; 2. die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt; 3. die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; 4. die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; 5. die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils; 6. die Nennwärmeleistung; 7. die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte; 8. die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen; 9. die Spezifikation der Prüfbrennstoffe; 10. die Beschreibung des Prüfablaufs; 11. eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit a) der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 109/2012, erfüllt; b) der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen); c) der Angabe der Emissionsmesswerte und der Wirkungsgrade unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2; d) dem Datum der Prüfung; 12. die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des bzw. der für die Prüfung Verantwortlichen. (5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die maßgeblichen Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt. (6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn die Person, die diese Feuerstätten in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. (7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 014Kurztext: Anerkennung von PrüfberichtenText: Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 015Kurztext: Technische DokumentationText: (1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten: 1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung); 2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6; 3. Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Geräten im Sinn des § 13 Abs. 2; 4. Angabe der Emissionsmesswerte laut Prüfbericht; 5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis; 6. a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und b) bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. (2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 beeinträchtigt werden. (3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Anlage bei dieser aufzubewahren. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 016Kurztext: TypenschildText: (1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich. (2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin; 2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird; 3. Herstellnummer und Baujahr; 4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich; 5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung; 6. zulässige Brennstoffe; 7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar; 8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius; 9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W); 10. a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und b) bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014) (3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..Inhalt: IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTENParagraf: § 017Kurztext: Behördliche KontrolleText: (1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer oder der Inverkehrbringerin anfordern; sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob 1. die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2, 2. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 136 ff., 3. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239 vom 6.9.2013, S 162 ff., 4. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 76 ff., 5. die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 100 ff., 6. ab 1. Jänner 2022 die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2015, S 1 ff., eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020) (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das weitere Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerstätten zu untersagen, wenn durch eine Überprüfung bei einer zugelassenen Stelle erwiesen ist, dass die betreffende Kleinfeuerstätte oder das betreffende wesentliche Bauteil der Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020) (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)