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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
004 Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe
005 Besondere Verwendungsverbote
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
Inhalt: II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE
Paragraf: § 004
Kurztext: Allgemeine Bestimmungen für Brennstoffe
Text: (1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur

mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden:

1. feste Brennstoffe (§ 3 Z 12);

2. flüssige Brennstoffe (§ 3 Z 15);

3. gasförmige Brennstoffe (§ 3 Z 16);

4. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist.

Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Z 1 bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020)

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.