Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...Inhalt: II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFEParagraf: § 004Kurztext: Allgemeine Bestimmungen für BrennstoffeText: (1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind. (2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf allfällige Verordnungen nach Abs. 3 nur verwendet werden: 1. feste Brennstoffe (§ 3 Z 12); 2. flüssige Brennstoffe (§ 3 Z 15); 3. gasförmige Brennstoffe (§ 3 Z 16); 4. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen soweit dies zum Anfeuern notwendig ist. Für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW ist die Verwendung von Brennstoffen zulässig, die nicht den Kriterien der Z 1 bis 4 entsprechen, wenn dabei die Grenzwerte gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014, 34/2017, 119/2020) (3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung die zulässigen Arten von Brennstoffen gemäß Abs. 2, deren Beschaffenheit und die Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von Brennstoffen festlegen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers oder der Inverkehrbringerin von Brennstoffen von dem- oder derjenigen, der oder die diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Brennstoffe sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...Inhalt: II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFEParagraf: § 005Kurztext: Besondere VerwendungsverboteText: Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn 1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und 2. die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und 3. die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind. (Anm: LGBl.Nr. 65/2018, 119/2020)