Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: BegriffsbestimmungenText: Im Sinn dieser Verordnung bedeutet: 1. "Heizkessel": aus Kessel und Brenner bestehende neue Wärmeerzeuger, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme ans Wasser dienen, und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist; 2. "Geräte": der mit einem Brenner auszurüstende Kessel bzw. der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner; 3. "Nennleistung in kW": die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung; 4. "Wirkungsgrad in %": das Verhältnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffs mal der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge; 5. "Teillast in %": das Verhältnis zwischen der Nutzleistung eines intermittierend oder mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung gefahrenen Kessels und dieser Nennleistung; 6. "mittlere Kesseltemperatur": der Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und am Ausgang des Kessels; 7. "Standardheizkessel": ein Kessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann; 8. "Backboiler": ein Heizkessel zur Versorgung einer Zentralheizungsanlage und zur Installation in einem offenen Kamin (fire-place recess) als Teil einer aus Heizkessel (back-boiler) und Gasfeuerung bestehenden Vorrichtung; 9. "Niedertemperatur-Heizkessel": ein Kessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35-40 Grad C funktionieren kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Wärmeerzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos verstellbarer Feuerungsleistung, auch wenn sie eine Eintrittstemperatur von 40 Grad C überschreiten, wenn sie die Wirkungsgradanforderungen (§ 4 Abs. 1) für Niedertemperaturkessel einhalten, und Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe; 10. "Brennwertkessel": ein Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteiles der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist; 11. "in einem Wohnraum zu installierender Heizkessel": ein Heizkessel mit einer Nennleistung von weniger als 37 kW, der zur Beheizung des Raumes, in dem er installiert ist, durch die von den Kesselwänden abgestrahlte Wärme ausgelegt ist, ein offenes Ausdehnungsgefäß besitzt und die Warmwasserversorgung durch natürlichen Schwerkraftumlauf sicherstellt; dieser Heizkessel trägt auf seiner Außenwand den ausdrücklichen Hinweis, daß er in einem Wohnraum installiert sein muß; 12. "Inbetriebnahme": die erstmalige Inbetriebnahme eines neuen Heizkessels.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: GeltungsbereichText: (1) Diese Verordnung gilt für Heizkessel gemäß § 1 Z. 1. (2) Nicht unter diese Verordnung fallen 1. Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, beschickt werden können; 2. Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; 3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für Zentralheizung und Gebrauchszwecke liefern; 5. Geräte mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf; 6. einzeln produzierte Heizkessel.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von HeizkesselText: (1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen an den Wirkungsgrad erfüllen. (2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30% nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel festgelegten Anforderungen liegen.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: WirkungsgradeText: (1) Die verschiedenen Heizkesseltypen müssen bestimmten Wirkungsgradanforderungen entsprechen: - bei Nennleistung, d.h. in Betrieb bei der Nennleistung Pn, ausgedrückt in kW, und bei einer mittleren Kesselwassertemperatur von 70 Grad C und - bei Teillast, d.h. in Betrieb bei 30% Belastung und bei einer je nach Heizkesseltyp unterschiedlichen mittleren Kesselwassertemperatur. Nachfolgende Tabelle zeigt den jeweils einzuhaltenden Wirkungsgrad: --------------------------------------------------------------------- Heizkesseltyp Leistungs- Wirkungsgrad bei Nennleistung intervalle --------------------------------------------------------------------- kW Durchschnittliche Formel der Wassertemperatur Wirkungsgrad- des Heizkessels anforderung (in Grad C) (in %) --------------------------------------------------------------------- Standard- 4 bis 400 70 >=84+2 heizkessel logPn Niedertemperatur- 4 bis 400 70 >=87,5+1,5 Heizkessel*) logPn Brennwert- 4 bis 400 70 >=91+1 kessel logPn --------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------- Heizkesseltyp Leistungs- Wirkungsgrad bei Teillast intervalle --------------------------------------------------------------------- kW Durchschnittliche Formel der Wassertemperatur Wirkungsgrad- des Heizkessels anforderung (in Grad C) (in %) --------------------------------------------------------------------- Standard- 4 bis 400 >=50 >=80+3 heizkessel logPn Niedertemperatur- 4 bis 400 40 >=87,5+1,5 Heizkessel*) logPn Brennwert- 4 bis 400 30**) >=97+1 kessel logPn --------------------------------------------------------------------- *) Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe. **) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur). --------------------------------------------------------------------- (2) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung - betreffen die Wirkungsgradanforderungen nach Abs. 1 nur die Heizfunktion. ---------- Anmerkung: Die Darstellung der Tabelle ist nicht authentisch. Aus dokumentationstechnischen Gründen wurde das Zeichen für "größer gleich" wie folgt dargestellt: >=.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: CE-Kennzeichnung und KonformitätserklärungText: (1) Bei Heizkesseln, die die CE-Kennzeichnung (§ 58 O.ö. Bautechnikgesetz) tragen und mit einer Konformitätserklärung (§ 56 O.ö. Bautechnikgesetz) versehen sind, gelten die Anforderungen an den Wirkungsgrad gemäß § 4 Abs. 1 als erfüllt. (2) Hinsichtlich der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbescheinigung gelten die §§ 56 und 58 des O.ö. Bautechnikgesetzes mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln nach den Vorschriften des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/42 EWG, ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, zu erfolgen hat. (3) Vor dem Inverkehrbringen müssen Geräte, die getrennt vermarktet werden, mit der CE-Kennzeichnung und der CE-Konformitätserklärung versehen werden, in der die Parameter festgelegt sind, die es nach ihrem Zusammenbau ermöglichen, die im § 4 Abs. 1 normierten Wirkungsgradanforderungen zu erreichen.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: ÜbergangsbestimmungText: Heizkessel, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, aber den für sie am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
Oö. Heizkessel-VerordnungFassung: StF: LGBl.Nr. 51/1997Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: InkrafttretenText: (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 17 Abs. 2 O.ö. Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 106/1994, außer Kraft. (3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.