Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Eigener Wirkungsbereich, BehördenInhalt: VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, BehördenParagraf: § 054Kurztext: Eigener und übertragener Wirkungsbereich ...Text: (1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen a) Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen, b) die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5, c) die gemäß Abs. 2 Z 1 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben; 2. die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft; 3. die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020) (2) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen: 1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben bei Akten der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken; 2. die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Eigener Wirkungsbereich, BehördenInhalt: VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, BehördenParagraf: § 055Kurztext: Baubehörde, Zuständigkeit, AuskunftspflichtText: (1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017) (2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 ist Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 55/2021) (3) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 55/2021) (4) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: VII. Eigener Wirkungsbereich, BehördenInhalt: VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, BehördenParagraf: § 056Kurztext: Aufschiebende WirkungText: (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, durch die eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017) (2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. (3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl. Nr. 90/2013)