Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 016Kurztext: GrundabtretungText: (1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe 1. der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder 2. der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991 zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998) (2) Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim Grundbuchsgericht zu beantragen. (3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 017Kurztext: EntschädigungText: (1) Für die gemäß § 16 Abs. 1 abzutretenden Grundflächen hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Wenn eine nicht bebaute Grundfläche als Bauplatz bewilligt oder einem Bauplatz oder einem bebauten Grundstück zugeschrieben wird, hat die Grundabtretung gemäß § 16 Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßenfluchtlinie oder der geplanten Straßengrundgrenze aus gemessen und senkrecht auf diese, ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Als nicht bebaut im Sinn dieses Absatzes gilt abweichend von § 2 Abs. 1 auch eine Grundfläche, auf der sich bauliche Anlagen befinden, für die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich ist. (2) Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde abgetreten werden mußten (§ 3 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1), infolge einer Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nicht mehr unter diese Widmung, ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten. Wurde die Verkehrsfläche bereits hergestellt, hat dies innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen. Wurde die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt, hat das Angebot innerhalb von sechs Wochen nach Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu erfolgen. (3) Lehnt der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Angebotes die Zurückstellung der Grundflächen nicht schriftlich ab, hat die Gemeinde die Zurückstellung innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten auf ihre Kosten zu bewirken. Ohne Entschädigung abgetretene Grundflächen sind ohne Entschädigung, gegen Entschädigung abgetretene Grundflächen sind gegen Rückerstattung der geleisteten Entschädigung - soweit sich diese nicht auf entfernte bauliche Anlagen bezog - zurückzustellen. Die Grundflächen sind auf Verlangen des früheren Grundeigentümers oder dessen Rechtsnachfolgers möglichst in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Wichtige infrastrukturelle Einbauten wie Kanäle oder andere Versorgungseinrichtungen können bestehen bleiben, soweit sie eine nachfolgende Bebauung nicht wesentlich erschweren oder behindern. Die Ablehnung der Zurückstellung durch den früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger kann nicht widerrufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021) (4) Lehnt der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger die Zurückstellung von Grundflächen fristgemäß ab, hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger eine Entschädigung für die von ihm ohne Entschädigung abgetretenen Grundflächen zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Auflassung der Verkehrsfläche, wenn diese aber noch nicht hergestellt wurde, den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit der Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu umfassen. (5) Mußten für eine im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde bei zunächst einseitiger Bebaubarkeit Grundflächen über die Achse der Verkehrsfläche hinaus abgetreten werden und werden die an eine solche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke infolge einer Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans beidseitig bebaubar, hat die Gemeinde dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger für jene Grundflächen, die über die Achse der Verkehrsfläche hinaus ohne Entschädigung abgetreten werden mußten, Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung hat den Verkehrswert der Grundflächen zur Zeit des Wirksamwerdens des geänderten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans zu umfassen; sie wird mit Wirksamkeit der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanänderung fällig. (6) Die Baubehörde hat 1. eine gemäß Abs. 1 gebührende Entschädigung auf Antrag des zur Grundabtretung Verpflichteten, 2. bei Abtretung von Grundflächen, auf denen sich bauliche Anlagen befanden, jenen Teil der gemäß Abs. 2 oder 3 zurückzustellenden Entschädigung, der sich nicht auf die entfernten baulichen Anlagen bezog, auf Antrag der Gemeinde oder des früheren Grundeigentümers oder dessen Rechtsnachfolgers, 3. eine gemäß Abs. 4 oder 5 gebührende Entschädigung auf Antrag des früheren Grundeigentümers oder dessen Rechtsnachfolgers mit Bescheid unter sinngemäßer Anwendung des § 14 festzusetzen. (7) Wird der Neubau eines Gebäudes auf einem Grundstück bewilligt, für das eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 nicht erforderlich ist, sind anläßlich der Baubewilligung nach Maßgabe des § 16 Grundflächen des zu bebauenden Grundstücks abzutreten; Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 018Kurztext: Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von GrundflächenText: (1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein. (2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt. (3) Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern. (4) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 019Kurztext: Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffent...Text: Orig. Titel: Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege. (2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht Folgendes: 1. Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen vorgeschrieben werden. 2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge, ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben, hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt. 3. Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z. 2 gleich hohe Beträge für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben. 4. Der Berechnung gemäß Z. 2 und 3 ist jeweils die fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006) (3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006) (4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 020Kurztext: Berechnung des VerkehrsflächenbeitragsText: (1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz. (3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter. (4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die gemäß § 22 Abs. 1a oder § 30 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz Vorheriger Suchbegriff1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Z 2 fallen, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Fläche bis 2.500 m² höchstens 40 Meter, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 m² bis 5.000 m² höchstens 50 Meter, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² höchstens 60 Meter, d) mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² höchstens 80 Meter; e) mit einer Fläche von mehr als 20.000 m² höchstens 120 Meter. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021) (4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten 1. eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet, 2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (4b) Wird der Bauplatz (das Grundstück) nach erfolgter Beitragsvorschreibung verändert, gilt im Fall einer neuerlichen Beitragsvorschreibung als anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem vergrößerten Bauplatz (Grundstück) flächengleichen Quadrats. Dabei sind für die noch nicht vergrößerte Fläche bereits geleistete Beiträge gemäß Abs. 7 anzurechnen. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a gelten. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro Quadratmeter zugrunde zu legen, die 1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und 2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind. Für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Durchschnittskosten. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die bituminös gebundene Tragschicht oder die Pflasterung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 021Kurztext: Ausnahmen und ErmäßigungenText: (1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für 1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5; 2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes; 3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird; 4. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn a) die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde, und b) der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist; 5. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von 1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; 2. ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen; 3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; 4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (3) Wird nach Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags eine auf denselben Bauplatz (dasselbe Grundstück) abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen auf diese die Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem oder der Beitragspflichtigen anlässlich der neuerlichen Baubewilligung entsprechend vorzuschreiben. Hiebei sind bereits geleistete, nach Abs. 2 ermäßigte Beiträge anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006) (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ AnliegerleistungenInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 3. Abschnitt AnliegerleistungenParagraf: § 022Kurztext: Rechtsnatur der BeiträgeText: (1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021) (2) Hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwands 50% des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)