{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
010 Enteignung ...
011 Ergänzungsflächen
012 Baulücken
013 Gemeinsame Bestimmungen
014 Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
015 Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anl...
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf: § 014
Kurztext: Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
Text: (1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der
Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des
Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die
§§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Baubehörde hat von jedem den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden Enteignungsantrag das Grundbuchsgericht zu
verständigen. Dieses hat auf Grund der Verständigung die Einleitung
des Verfahrens der Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung
der Einleitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücherlichen
Durchführung des Enteignungsbescheides zu löschen. Wird das Verfahren
nicht durch einen Enteignungsbescheid abgeschlossen, hat die
Baubehörde davon das Grundbuchsgericht zu benachrichtigen, das die
Löschung der Anmerkung durchzuführen hat.
(3) Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende Entschädigung ist
- unabhängig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes - binnen
zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Enteignungsbescheides dem Enteigneten auszuzahlen oder unter den
Voraussetzungen des § 1425 ABGB bei jenem Bezirksgericht zu
hinterlegen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung der festgesetzten
Entschädigung hat außer den im § 1425 ABGB bezeichneten Fällen auch
dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem
Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen
zustehenden Ansprüche dient.
(4) Im Fall einer Entschädigung nach § 13 Abs. 2 ist Abs. 1, soweit
er sich auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowie die
Anfechtung der Höhe der festgesetzten Entschädigung bezieht,
sinngemäß anzuwenden; im Fall der Rückübereignung gelten Abs. 2 und 3
sinngemäß.