Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 010Kurztext: Enteignung ...Text: (1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von 1. Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie 2. sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht. (2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz Vorheriger Suchbegriff1994Nächster Suchbegriff) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz Vorheriger Suchbegriff1994Nächster Suchbegriff handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; 2. im Grünland (§ 3 Z 6) a) die Überspannung mit Brücken; b) die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen; c) die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2; d) die Rodung von Ufergehölzen; e) die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen; f) die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie g) die Anbringung von schwimmenden Anlagen. (3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass 1. die Bewilligungspflicht gemäß § 5, 2. die Anzeigepflicht gemäß § 6, 3. die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020)
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 011Kurztext: ErgänzungsflächenText: (1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche kann die Enteignung der nach dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen, wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung beantragt. (2) Sind die Ergänzungsflächen oder ist eine von mehreren Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest des Bauplatzes, hat der Eigentümer der Ergänzungsflächen oder, wenn eine von mehreren Ergänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer dieser Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch abzuwehren, daß er die Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall ist gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung zu beantragen. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst den Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewertung des Grundes gilt § 14. (3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird. (4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 012Kurztext: BaulückenText: (1) Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebauungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bilden, kann für diese Grundstücke oder Grundstücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errichtung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bauwerken die Enteignung gegen Entschädigung beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (2) Der Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn die Bebauung dieser Bauplätze aus Gründen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung beantragt. Der Enteignungswerber hat überdies nachzuweisen, daß die dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung finanziell sichergestellt ist. Bilden die zwischen bebauten Bauplätzen gelegenen unbebauten Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan zwei Bauplätze, kann der Enteignungsantrag auf jene Grundstücke oder Grundstücksteile beschränkt werden, die nach dem Bebauungsplan einen Bauplatz einschließlich der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen bilden. (3) Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren nach Zustellung der Verständigung entweder selbst oder durch einen Dritten die Baubewilligung für eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch gemacht werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsverfahren anhängig, ist das Enteignungsverfahren mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungsverfahren eingestellt oder die beantragte Baubewilligung rechtskräftig verweigert wird oder eine erteilte Baubewilligung erlischt. (4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 013Kurztext: Gemeinsame BestimmungenText: (1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen. (2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, haben die Eigentümer dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswerber. Diese Entschädigung ist erforderlichenfalls über Antrag mit gesondertem Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 014Kurztext: Verfahren, Entschädigung und RückübereignungText: (1) Auf das Enteignungsverfahren, die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verwendung des Gegenstandes der Enteignung entgegen dem Enteignungszweck sind die §§ 36 bis 38 des O.ö. Straßengesetzes 1991 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (2) Die Baubehörde hat von jedem den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Enteignungsantrag das Grundbuchsgericht zu verständigen. Dieses hat auf Grund der Verständigung die Einleitung des Verfahrens der Enteignung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist anläßlich der grundbücherlichen Durchführung des Enteignungsbescheides zu löschen. Wird das Verfahren nicht durch einen Enteignungsbescheid abgeschlossen, hat die Baubehörde davon das Grundbuchsgericht zu benachrichtigen, das die Löschung der Anmerkung durchzuführen hat. (3) Die nach dem Enteignungsbescheid zu leistende Entschädigung ist - unabhängig von einer allfälligen Anrufung des Gerichtes - binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Enteigneten auszuzahlen oder unter den Voraussetzungen des § 1425 ABGB bei jenem Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Eine gerichtliche Hinterlegung der festgesetzten Entschädigung hat außer den im § 1425 ABGB bezeichneten Fällen auch dann und insoweit zu erfolgen, als der Entschädigungsbetrag nach dem Enteignungsbescheid auch zur Befriedigung der dritten Personen zustehenden Ansprüche dient. (4) Im Fall einer Entschädigung nach § 13 Abs. 2 ist Abs. 1, soweit er sich auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowie die Anfechtung der Höhe der festgesetzten Entschädigung bezieht, sinngemäß anzuwenden; im Fall der Rückübereignung gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des GrundeigentInhalt: II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung 2. Abschnitt Beschränkungen des GrundeigentumsParagraf: § 015Kurztext: Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anl...Text: (1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt. (2) Die Eigentümer eines an das Baugrundstück grenzenden Nachbargebäudes und die sonst an einem solchen Gebäude Berechtigten haben die zur Herstellung ausreichender Zugverhältnisse erforderliche Emporführung und Verankerung von Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen an der Außenmauer ihres Gebäudes und die Instandhaltung solcher Anlagen zu dulden, wenn der Zweck dieser Anlagen auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erreicht werden kann und keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches des Nachbargebäudes mit der Anlage verbunden ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021) (3) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der erforderlichen Kennzeichnung der Lage öffentlicher Versorgungseinrichtungen dienen, auf Grundstücken und baulichen Anlagen zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen verbunden ist. (4) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstücken oder baulichen Anlagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme nur für die Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen notwendig und Gefahr im Verzug ist. Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme des Nachbargebäudes im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998) (5) Ergibt sich bereits im Zug eines Baubewilligungsverfahrens, daß eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke und baulicher Anlagen unumgänglich ist und die beabsichtigte Inanspruchnahme verweigert wird, hat die Baubehörde auf Antrag zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zu entscheiden; Abs. 4 erster Satz gilt auch in diesem Fall. (6) Die Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 14 mit Bescheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.