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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
010 Enteignung ...
011 Ergänzungsflächen
012 Baulücken
013 Gemeinsame Bestimmungen
014 Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
015 Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anl...
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf: § 011
Kurztext: Ergänzungsflächen
Text: (1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem
Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche kann die
Enteignung der nach dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und der
allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht
in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung
zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen, wenn die
Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der
Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die
Baubewilligung beantragt.
(2) Sind die Ergänzungsflächen oder ist eine von mehreren
Ergänzungsflächen wertvoller als der Rest des Bauplatzes, hat der
Eigentümer der Ergänzungsflächen oder, wenn eine von mehreren
Ergänzungsflächen wertvoller ist, der Eigentümer dieser
Ergänzungsfläche das Recht, die Enteignung seines Grundes dadurch
abzuwehren, daß er die Enteignung des gesamten Restes des Bauplatzes
gegen Entschädigung beantragt; auch in diesem Fall ist gleichzeitig
die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung zu beantragen. Bei
gleichem Wert hat derjenige den Vorrang, der zuerst den
Enteignungsantrag gestellt hat. Für die Bewertung des Grundes gilt
§ 14.
(3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die
Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt
wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in
diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die
Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der
Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
(4) § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.