Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 001Kurztext: Form und Gliederung des BebauungsplanesText: Der Bebauungsplan gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und allfällige schriftliche Ergänzungen.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 002Kurztext: Zeichnerische Darstellung des BebauungsplanesText: (1) Der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sind Planungsgrundlagen (wie Katastralmappe, Katasterbestandsaufnahme) zugrundezulegen, die eine parzellenscharfe Darstellung wiedergeben, eine dem Planungsinhalt entsprechende Genauigkeit und Vollständigkeit gewährleisten sowie dem vorgeschriebenen Maßstab entsprechen. Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (nach der ÖNORM EN 20260, Ausgabe 6/91) aufzuweisen und die, an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten; weiters ist der Stand der Plangrundlagen (Monat, Jahr) anzugeben. (2) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit größerer Geländeneigung Höhenschichtenlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz zu enthalten. (3) Die Vervielfältigung der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen läßt. (4) Für die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl.Nr. 76/1994, dem Maßstab angepaßt, zu verwenden. (5) Werden im Bebauungsplan Festlegungen getroffen, für die in der Anlage 1 dieser Verordnung oder in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne keine entsprechenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen entsprechend weiterentwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn die vorhandenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen. (6) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß die Plangrundlage erkennbar bleibt. (7) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich, entweder in Schwarz-Weiß-Ausführung oder in farbiger Darstellung zu erfolgen.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 003Kurztext: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des...Text: Orig. Titel: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes (1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten: 1. Die Bezeichnung der Gemeinde; 2. die Bezeichnung "Bebauungsplan" oder "Bebauungsplan-Änderung" mit der zugehörigen, dem Archiv der örtlichen Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters entsprechenden, fortlaufenden Nummer und einer Benennung, die sich - soweit möglich - aus dem räumlichen Geltungsbereich (z.B. Ortsbezeichnung) ergibt; 3. den Maßstab; 4. einen Vermerk über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994); 5. einen Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates (§ 33 Abs. 4 O.ö. ROG 1994); 6. einen Vermerk über die Genehmigung der Landesregierung (§ 34 Abs. 1 O.ö. ROG 1994); 7. einen Vermerk über die Kundmachung durch die Gemeinde (§ 34 Abs. 5 O.ö. ROG 1994); 8. die Evidenznummer entsprechend dem Archiv der örtlichen Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters; 9. die Bezeichnung des Planverfassers; 10. einen Vermerk über die Verordnungsprüfung durch das Amt der o.ö. Landesregierung. (2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden. (3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist. (4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen. (5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3, eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 004Kurztext: Maßstab der zeichnerischen Darstellung des...Text: Orig. Titel: Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes (1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im Maßstab 1:1.000 zu erfolgen. (2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1:2.000 erfolgen. (3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1:500, 1:250 oder 1:200 erfolgen. (4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ROG 1994) im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:20.000, 1:10.000 oder 1:5.000 gesondert darzustellen.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 005Kurztext: Schriftliche Ergänzungen zum BebauungsplanText: (1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus zusätzliche Festlegungen getroffen werden, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur zeichnerischen Darstellung zu treffen. (2) Für umfangreichere schriftliche Festlegungen kann im Sinn des § 3 Abs. 5 ein gesonderter schriftlicher Planteil verwendet werden. Dieser Planteil hat die Vermerke gemäß § 3 Abs. 1 zu enthalten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die jeweiligen Deckblätter haben eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten. (3) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 O.ö. ROG 1994) gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 006Kurztext: Änderungen des BebauungsplanesText: (1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen. (2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen. (4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 007Kurztext: ÜbersichtspläneText: (1) Alle rechtswirksamen Bebauungspläne sind in einen, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden und dem Triangulierungsblattschnittsystem entsprechenden Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000, 1:5.000 oder 1:2.500 fortlaufend numeriert einzutragen. Dieser Übersichtsplan ist samt einem zugehörigen Verzeichnis (Anlage 4) beim Gemeindeamt (Magistrat) ständig zur Einsicht aufzulegen. (2) Der Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Bebauungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches und die Nummern der Änderungen fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 4 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Bebauungsplanes fortlaufend einzutragen.
Planzeichenverordnung für BebauungspläneFassung: StF: LGBl.Nr. 3/1996Zuletzt: (dzt. nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet: Paragraf: § 008Kurztext: SchlußbestimmungenText: (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.