NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Antrag auf Bewilligung der KleingartenanlageText: (1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, hat bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. (2) Der Antrag hat zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person; b) den Namen und die Anschrift des Eigentümers (der Miteigentümer) der Grundflächen, auf denen die Kleingartenanlage errichtet werden soll; c) die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in lit.b angeführten Grundflächen sowie die Katastralgemeinde, in der diese liegen; d) eine Beschreibung der geplanten Kleingartenanlage mit Angaben über ihre Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz, allenfalls vorgesehene Gemeinschaftsanlagen sowie die beabsichtigte Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Müllentsorgung. (3) Dem Antrag sind anzuschließen: a) ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung der Anzeige entsprechen muß; b) die Zustimmung des Eigentümers (der Miteigentümer) der Grundflächen, auf denen die Kleingartenanlage errichtet werden soll; c) ein Lageplan, auf dem außer der Lage der Kleingartenanlage und der benachbarten Grundstücke auch die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, die Anordnung der einzelnen Kleingärten und ihre Aufschließung sowie allenfalls vorgesehene Gemeinschaftsanlagen dargestellt sind; d) bei nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Kleingartenanlagen ein Nachweis des Bestandes einer durch Eintragung im Grundbuch gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Bewilligung der KleingartenanlageText: (1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. (2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenanlage bewilligt wird.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: ÜberprüfungsverfahrenText: (1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der in diesen bestehenden Kleingärten unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die Behörde. (2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist den Organen der Behörde der Zutritt zu allen Teilen der Kleingartenanlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den jeweils Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Stellt die Behörde fest, daß eine Kleingartenanlage ohne Bewilligung gemäß § 9 errichtet wird oder bereits errichtet wurde, so hat sie dem Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. (4) Stellt die Behörde fest, daß ein sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Zustand eingetreten ist, so hat sie, soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,- zu bestrafen, wer a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet; b) den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert; c) Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt; d) behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4). (2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 012Kurztext: BehördenText: Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, Behörde II. Instanz ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: IV. VerfahrensbestimmungenInhalt: Paragraf: § 013Kurztext: Eigener WirkungsbereichText: Die Aufgaben, die von der Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.