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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kleingartengesetz
Abschnitt: III. Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
Inhalt: 
Paragraf: § 007a
Kurztext: Anordnung und Abstände
Text: (1) Kleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:
- 3,50 m bei Hauptwegen
- 2,50 m bei Nebenwegen
Der Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.
(2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze (Grenze zwischen zwei Kleingärten) angebaut, so ist von dieser ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbargrundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage sind) ist derselbe Abstand einzuhalten.
(3) Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen von Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2) einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Ein geringerer Abstand ist dann zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Kleingartenhütten dürfen höchstens mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze angebaut werden.
(5) Dachvorsprünge dürfen die Mindestabstände nach Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschließungswegen um höchstens 0,70 m und gegen Grundstücksgrenzen um höchstens 1 m überragen.