NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: II. Voraussetzungen für die Errichtung von...Inhalt: Orig. Titel: Voraussetzungen für die Errichtung von KleingartenanlagenParagraf: § 003Kurztext: FlächenwidmungText: Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: II. Voraussetzungen für die Errichtung von...Inhalt: Orig. Titel: Voraussetzungen für die Errichtung von KleingartenanlagenParagraf: § 004Kurztext: Aufschließung von KleingartenanlagenText: (1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein. (2) Die einzelnen Kleingärten innerhalb einer Kleingartenanlage müssen über mindestens 3 m breite Hauptwege oder mindestens 2 m breite Nebenwege erreichbar sein. Die Nebenwege dürfen nicht länger als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge befahrbar sind und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung in allen Teilen der Kleingartenanlage möglich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine öffentlichen Verkehrsflächen sein. (3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den Löschwasserbedarf ausreichende Wasserversorgungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung der Abwässer und die ordnungsgemäße Behandlung des Abfalls muß gewährleistet werden.
NÖ KleingartengesetzFassung: Stammgesetz: LGBl. Nr. 8210-0 (106/88)Zuletzt: LGBl. Nr. 68/2015 (DFB)Abschnitt: II. Voraussetzungen für die Errichtung von...Inhalt: Orig. Titel: Voraussetzungen für die Errichtung von KleingartenanlagenParagraf: § 005Kurztext: Größe der KleingärtenText: Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen.