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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Überörtliche Raumordnung
III. Örtliche Raumordnung
015 Aufgabe
016 Privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsich...
017 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
018 Flächenwidmungsplan
019 Vorbehaltsflächen
020 Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
021 Bauland
022 Widmungen im Bauland
023 Sonderwidmungen im Bauland
024 Geschäftsbauten
025 Aufschließungsbeitrag im Bauland
026 Höhe, Berechnung und ...
027 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
028 Erhaltungsbeitrag im Bauland
029 Verkehrsflächen
030 Grünland
030a Sonderausweisung für Funkanlagen,*
030b Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten
031 Bebauungsplan
032 Inhalt des Bebauungsplanes
033 Verfahren in der Gemeinde
034 Aufsichtsverfahren und Kundmachung
035 Vereinbarungen über Planungskosten
036 Änderung des Flächenwidmungsplanes*
037 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
037a Widmungsneutrale Bauwerke
037b Neuplanungsgebiete
038 Entschädigung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: III. Örtliche Raumordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 024
Kurztext: Geschäftsbauten
Text: (1) Als Geschäftsbauten gelten Handelbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m2 beträgt. Als Gesamtverkaufsfläche gelten alle Flächen eines oder mehrerer Handelsbetriebe auf einem Bauplatz, auf denen Waren allenfalls in Verbindung mit Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf ebenerdigen Freiflächen ist – soweit die im Flächenwidmungsteil festgelegte Gesamtverkaufsfläche 800 m2 überschreitet – nur im Ausmaß der erforderlichen Pflichtstellplätze zulässig. Unterschreitet die im Flächenwidmungsteil festgelegte Gesamtverkaufsfläche 800 m2, ist die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf ebenerdigen Freiflächen bis zum eineinhalbfachen Ausmaß der erforderlichen Pflichtstellplätze, maximal jedoch 30 Stellplätze, zulässig. Die Errichtung von Stellplätzen, welche dem Gebiet für Geschäftsbauten zuzuordnen sind, ist ausschließlich in der Widmungskategorie gemäß § 23 Abs. 3 zulässig. Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Stellplätzen gelten nicht in Kerngebieten gemäß § 22 Abs. 4. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015, 125/2020)

(2) Übersteigt die Gesamtverkaufsfläche gemäß Abs. 1 zweiter Satz 1.500 m2, dürfen die zur Bebauung vorgesehenen Flächen nur insoweit als Gebiet für Geschäftsbauten gewidmet werden, als in einem Raumordnungsprogramm die Widmung für zulässig erklärt wird. In diesem Raumordnungsprogramm sind Festlegungen über das Ausmaß der Gesamtverkaufsfläche sowie allenfalls über die Beschränkung bzw. den Ausschluss eines bestimmten Warenangebots zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2020)

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von Geschäftsgebieten treffen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 125/2020)