Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: AufgabeText: Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere: 1. die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung und Dokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung und Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren; 2. die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet; 3. die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen); 4. die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes; 5. die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger; 6. die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung; 7. die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung; 8. die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: Auskunfts- und MitteilungspflichtText: (1) Der Bund, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Planungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden zeitgerecht mitzuteilen. Die Landes- und Gemeindebehörden haben den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen. (3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997) (4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: RaumordnungskatasterText: (1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen sowie in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere der Raumforschung gemäß § 8 Z 1, ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. Neben den für die überörtliche Raumordnung wesentlichen räumlichen Informationen hat der Raumordnungskataster die raumbezogenen Maßnahmen der überörtlichen Planungen gemäß den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung nach § 8 zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015) (2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 011Kurztext: RaumordnungsprogrammeText: (1) Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen. (2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden. (3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen: 1. die räumlich-funktionellen Entwicklungsziele; 2. Vorrangflächen für spezifische Nutzungsansprüche im Bauland und Grünland von überörtlicher Bedeutung. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015) (3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015) (4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen 1. festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen und 2. auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger soweit Bedacht zu nehmen, als dies mit dem Regelungszweck des Raumordnungsprogrammes vereinbar ist. (5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen. (6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. (6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005) (7) Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 012Kurztext: ÄnderungText: (1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn 1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder 2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder 3. es das Gemeinwohl erfordert. (2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 013Kurztext: VerfahrenText: (1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, 1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder 2. Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beeinträchtigen. Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Abs. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020) (2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Größenordnung, mit der die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf deren Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; 2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie für die Planung relevanten Umweltprobleme; 3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete; 5. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; 6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets. Die Landesregierung hat einheitliche Prüfkriterien einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte durch Verordnung festzulegen. (3) Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: 1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen; 2. den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden; 3. den betroffenen Gemeinden und Regionalverbänden; 4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich; 5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; 6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; 7. der Oö. Umweltanwaltschaft; 8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden. Zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß Abs. 1 und 2 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs. 5 Z 1 ist eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015) (4) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist die öffentliche Einsicht in diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zu ermöglichen; auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Landes und der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022) (5) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten: 1. Auf Grund des festgestellten erforderlichen Prüfungsumfangs ist ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten, wobei insbesondere die Kriterien des Anhangs I der SUP-Richtlinie zu berücksichtigen sind. 2. Beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden ist die öffentliche Einsicht in den Umweltbericht als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Landes und der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden hinzuweisen; gleichzeitig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, zum Planungsbericht innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen. 3. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarstaaten vor Veröffentlichung der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen. 4. Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltberichts Rücksicht zu nehmen. 5. Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in die Planung einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind sowie welche allfälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Abs. 6 zu ergreifen sind. In den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung ist nach Beschlussfassung des Plans binnen einer Frist von vier Wochen die öffentliche Einsicht beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen. 6. Den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarstaaten ist eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Planunterlagen, soweit technisch möglich, elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022) (6) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II. Überörtliche RaumordnungInhalt: Paragraf: § 014Kurztext: WirkungText: (1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 gilt § 3. (2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 setzen.