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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Überörtliche Raumordnung
008 Aufgabe
009 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
010 Raumordnungskataster
011 Raumordnungsprogramme
012 Änderung
013 Verfahren
014 Wirkung
III. Örtliche Raumordnung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Auskunfts- und Mitteilungspflicht
Text: (1) Der Bund, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Planungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden zeitgerecht mitzuteilen. Die Landes- und Gemeindebehörden haben den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)