Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Begriff und AbgrenzungText: (1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich. (2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. (3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. (4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: Raumordnungsziele und -grundsätzeText: (1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele: 1. den umfassenden Schutz des Klimas und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes; 2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung; 2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume; 3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht, auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung; 4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Sicherung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten; 5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur; 6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen; 7. die Vermeidung von Zersiedelung; 8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur, insbesondere durch die Integration und den Einsatz von erneuerbarer Energie; 9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus; 10. die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine umfassende Dorf- und Stadtentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Stadt- und Ortskerne; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015, 125/2020) (2) Die Ordnung des Gesamtraumes ist auf seine Teilräume abzustimmen. Ordnende Maßnahmen in Teilräumen haben sich der Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Bei der Planung und Umsetzung von ordnenden Maßnahmen in benachbarten Teilräumen ist zur Abstimmung solcher Maßnahmen auf die Planungen der angrenzenden Bundesländer und des benachbarten Auslandes möglichst Bedacht zu nehmen. Dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt ist der Vorrang einzuräumen. (3) Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist weiters auch insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen den unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wasserwirtschaftlichen Planungs-, Schutz- und Schongebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt; unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallenden Betrieben sind erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen zu schützen. Als öffentlich genutzte Gebiete im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere Flächen, die für öffentliche Bauwerke, Büro- und Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude, Tourismusbetriebe oder Freizeiteinrichtungen bestimmt sind. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015) (4) Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind zur Vermeidung von Fehlentwicklungen insbesondere im Bereich der Siedlungsentwicklung, der Standortplanung für die Wirtschaft, des Landschafts- und Umweltschutzes sowie des Verkehrs, durch den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzustimmen.
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätzeText: (1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten. (2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen.
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: RegionalverbändeText: (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in denen sich Regionalverbände bilden können. (2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe, 1. ein regionales Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und 2. eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen gemäß § 11 abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind (§ 13 Abs. 3 Z 3). (3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Zielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Organisation der RegionalverbändeText: (1) Ein Regionalverband besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien; 2. den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in der Region liegenden Gemeinden; 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich; 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; 5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; 6. den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen. (2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies dem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen. (3) Die Mitgliedschaft zum Regionalverband ist ein Ehrenamt. (4) Der Regionalverband kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. (5) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung der Regionalverbände durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung der Regionalverbände). (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: Interkommunale RaumentwicklungskonzepteText: (1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie 1. in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder 2. ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Einzelheiten zu Prozessen, Methoden und Inhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
Oö. Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: Kompetenzzentrum für RegionalentwicklungText: (1) Zur Unterstützung der Regionalverbände bei ihren Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 und der Gemeinden bei der Erstellung interkommunaler Raumentwicklungskonzepte gemäß § 6 Abs. 1 kann von der Landesregierung ein Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung eingerichtet werden. (2) Das Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung hat zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: 1. Beratung der Regionalverbände und Gemeinden bezüglich der methodischen und inhaltlichen Gestaltungsprozesse von regionalen Entwicklungsleitbildern und interkommunalen Raumentwicklungskonzepten; 2. Gestaltung und Moderation der Planungsprozesse und politischen Entscheidungsfindungsprozesse für regionale Entwicklungsleitbilder und interkommunale Raumentwicklungskonzepte; 3. Beratung über die Möglichkeit, Fördermittel für die Erstellung und Umsetzung der regionalen Entwicklungsleitbilder und interkommunalen Raumentwicklungskonzepte in Anspruch zu nehmen. (3) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)