Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 013Kurztext: Verwendung von DatenText: (1) Die Gemeinden und der Magistrat der Stadt Graz sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, von den jeweiligen Abgabepflichtigen bzw. von den jeweiligen Eigentümerinnen/Eigentümern oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten: 1. Identifikationsdaten: a) bei natürlichen Personen: den Familien- und Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister; 2. Erreichbarkeitsdaten: Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten; 3. Bankverbindungen; 4. grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten, verbrauchsbezogene Daten. (3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch an die mit der Vollziehung der bau- und raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln. (4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 014Kurztext: Verknüpfungsanfrage Melde-, Gebäude- u. WohnregistText: er Die nach § 13 Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt: 1. Angaben der Abgabepflichtigen über Art, Anzahl und Dauer der Wohnsitze in einem Gebäude oder einer Wohnung sowie Name und Adresse der dort in den letzten sieben Kalenderjahren angemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach den Kriterien Name, Adresse sowie Wohnsitze zu prüfen und 2. eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 015Kurztext: VerweiseText: Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021; 2. Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 016Kurztext: Eigener WirkungsbereichText: Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 017Kurztext: ÜbergangsbestimmungText: Fallen im Jahr 2022 für eine Wohnung sowohl eine Zweitwohnsitzabgabe als auch eine Ferienwohnungsabgabe an, ist die Zweitwohnsitzabgabe für dieses Jahr mit höchstens 25 % des Betrages gemäß § 7 Abs. 2 begrenzt.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 4. AbschnittInhalt: Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraf: § 018Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (2) Verordnungen der Gemeinden können ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2022 erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.