Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 2. AbschnittInhalt: ZweitwohnsitzabgabeParagraf: § 003Kurztext: Gegenstand der AbgabeText: (1) Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. (2) Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird. (3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird. (4) Als Wohnungen gelten für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 2. AbschnittInhalt: ZweitwohnsitzabgabeParagraf: § 004Kurztext: Ausnahmen von der AbgabepflichtText: Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die 1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen; 2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen; 3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden; 4 von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 2. AbschnittInhalt: ZweitwohnsitzabgabeParagraf: § 005Kurztext: AbgabepflichtigeText: (1) Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum. (2) Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) Abgabepflichtige. (3) Änderungen in Bezug auf die Person der/des Abgabepflichtigen sind von dieser/diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Im Fall des Abs. 2 haften bis zur Meldung an die Gemeinde die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten neben den Inhaberinnen/Inhabern der Wohnung als Gesamtschuldner. (4) Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nach § 4 nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 2. AbschnittInhalt: ZweitwohnsitzabgabeParagraf: § 006Kurztext: BemessungsgrundlagenText: Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 2. AbschnittInhalt: ZweitwohnsitzabgabeParagraf: § 007Kurztext: Höhe der AbgabeText: (1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden. (2) Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.