Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 1. AbschnittInhalt: Gemeinsame BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: Ermächtigung zur AusschreibungText: Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben: 1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe); 2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).
Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabegesetzFassung: StZWAGZuletzt: StZWAGAbschnitt: 1. AbschnittInhalt: Gemeinsame BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung*Text: *und Entrichtung (1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.