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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 018
Kurztext: Bauliche Bestandsaufnahme
Text: Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden
für:
1. Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur
Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot;
2. Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude:
Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung
rot;
3. Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis;
4. Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist:
Signatur EB in weißem Kreis.