NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 013Kurztext: Allgemeine AusführungenText: (1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden. (2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig. (3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan "Naturräumliche Gegebenheiten" für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten. (4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z.B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...) (5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz "in Planung" oder "in Bau" bei der Signatur als solche zu bezeichnen. (6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig. (7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 014Kurztext: PlankopfText: (1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen: 1. Gemeindename 2. Planbezeichnung 3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum 4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information 5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich - der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Nachbargemeinden. (2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein. (3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die Quelle der dargestellten Informationen angibt. (4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten. (5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 015Kurztext: Naturräumliche GegebenheitenText: (1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für: 1. naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß; 2. naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren. 3. Abbauflächen: Farbgebung rot; (2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z.B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 016Kurztext: GrundausstattungText: Als Planzeichen für die Grundausstattung sind zu verwenden für: 1. Eisenbahn: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 mit Angabe der Zielorte. Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des Haltestelleneinzugsbereiches von 1000 Metern Radius durch eine dünne schwarze Linie; 2. Buslinie: Signatur durch farbige Linie neben der Straße, mit Angabe der Zielorte; Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des Haltestelleneinzugsbereiches von 300 Metern Radius durch eine dünne schwarze Linie; 3. Flugplatz: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2; 4. Autobahn, Schnellstraße, andere Bundesstraße: Signatur A, S, B und Nummer, Farbgebung dunkelrot Landesstraße: Signatur L und Nummer, Farbgebung hellrot; Gemeindestraße, Platz: Signatur G, Farbgebung gelb; 5. Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis; 6. Park & Ride Anlagen: Signatur P&R in weißem Kreis; 7. Energieversorgung: Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk, Kleinkraftwerk, Windkraftanlage: Signatur Blitz in weißem Quadrat mit schwarzer Umrandung daneben EW, UM, FHW, KKW, WKA und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie; Transformator bzw. Schaltstation: Signatur schwarzes Dreieck bzw. schwarz-umrandetes diagonal gefülltes weißes Quadrat (Anlage 3 Abb. 9); Gasstation (Regler, Verteiler, Verdichter) bzw. Schieberhäuschen: Signatur schwarzumrandetes weißes Quadrat mit schwarzem Dreieck auf der Grundlinie (Anlage 3 Abb. 9); Darstellung von Leitungen: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 7 Auf Schutzzonen ist in der Legende hinzuweisen. 8. Wasserversorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z. 8; Eintragung des Wasserleitungsverlaufes: Signatur blaue Linie; 9. Abwasserentsorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z. 9 mit Angabe der Einwohnergleichwerte (EWG); Eintragung des Kanalstrangverlaufes: Signatur braune Linie; Pumpwerk: Signatur PW in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 10); 10. Abfallentsorgung: Signatur gemäß § 10 Abs. 1 Z. 13; 11. bedeutende öffentliche und private Einrichtung: Signatur Bezeichnung der Art der Einrichtung; 12. öffentliches Gebäude: Signatur gemäß § 11 Abs. 2 Z. 6.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 017Kurztext: Betriebsstätten, Erholungs...Text: Orig. Titel: Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen (1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für: 1. Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht; 2. Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau; 3. Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot. (2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für: 1. Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie; 2. Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z.B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie; 3. Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 018Kurztext: Bauliche BestandsaufnahmeText: Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden für: 1. Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot; 2. Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude: Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung rot; 3. Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis; 4. Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist: Signatur EB in weißem Kreis.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 019Kurztext: Gebäude im GrünlandText: (1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen: 1. Befund: Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck derzeitige Nutzung Art der Wasserversorgung Art der Abwasserbeseitigung Art der Erschließung Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer Beschreibung des Bauzustandes Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos Anzahl der Wohneinheiten Stand der Erhebung 2. Beurteilung, Bewertung: Beurteilung des Bauzustandes Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Abweichung von der Bautradition des Umlandes Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976 Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer (2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste ("Geb-Liste") mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 020Kurztext: BaulandausnutzungText: (1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung. (2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen. (3) Als Planzeichen sind zu verwenden für: 1. bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der Widmungsart; 2. nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine; 3. Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des Baulandbereiches; Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich. (4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...Inhalt: 4. Abschnitt Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung Paragraf: § 021Kurztext: KonzepteText: (1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen. (2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln. 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen