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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Abschnitt
4. Teil
5. Teil
6. Teil - 1. Abschnitt
6. Teil - 2. Abschnitt
020a Marktüberwachung
020b Konformitätsvermutung
020c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
020d Freier Warenverkehr
7. Teil
8. Teil
Anlagen
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 6. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt: Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf: § 020b
Kurztext: Konformitätsvermutung
Text: (1) Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 13d vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. L 237 vom 21. September 2000, S. 1, versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte, denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S. 1, erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, von einer Organisation entworfen,

1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1, eingetragen ist und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 3 erfüllt.