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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. Raumordnungs­programmes
Inhalt: 2. Abschnitt
Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Paragraf: § 005
Kurztext: Planblatt
Text: (1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm
nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht
unterschreiten.
(2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das
Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig,
möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt
wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die
Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen
einander nicht überlappen.
(3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit
folgenden Inhalten aufweisen:
1. Gemeindename
2. Planbezeichnung
3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum
4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information
5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der
Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich -
der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der
Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der
Bezeichnung dieser Nachbargemeinden.
(4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die
Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird.
(5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine
Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und
Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung
der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation,
anzuschließen.
(6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und
Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der
verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende
enthalten.
(7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung
der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung
vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des
Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung
anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für
Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die
Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des
§ 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des
§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben.
(8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die
Planinformation nicht überdecken.