NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 003Kurztext: FlächenwidmungsplanText: (1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden. (2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten. (3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. (4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen. (5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden. (6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen. (7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 004Kurztext: PlangrundlageText: (1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen: 1. Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern; 2. Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs- und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4 3. Namen der Ortschaften; (2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser Anordnung darzustellen. (3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann unterbleiben. (4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben. (5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in unveränderter digitaler Form zu übergeben. (6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen strukturell auf der DKM aufbauen. (7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3 Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 005Kurztext: PlanblattText: (1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht unterschreiten. (2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig, möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen einander nicht überlappen. (3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen: 1. Gemeindename 2. Planbezeichnung 3. Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum 4. Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information 5. Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und - soweit technisch möglich - der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung dieser Nachbargemeinden. (4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird. (5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation, anzuschließen. (6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten. (7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des § 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben. (8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 006Kurztext: Ausfertigungen des FlächenwidmungsplanesText: (1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist - soweit dies möglich ist - zu einem Gesamtplan zu montieren. (2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 007Kurztext: Abgrenzung der WidmungsartenText: (1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4). (2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4). (3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 008Kurztext: Widmungsarten des BaulandesText: (1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1): 1. Wohngebiete: Signatur BW, Farbnummer 1; 2. Kerngebiete: Signatur BK mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z.B. BK-Pfarrzentrum) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BK-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 2; 3. Betriebsgebiete: Signatur BB mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z.B. BB-Büros) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BB-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 3; 4. Industriegebiete: Signatur BI mit Angabe eines allfälligen Ausschlusses von Fachmarktzentren (z.B. BI-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 4; 5. Agrargebiete: Signatur BA, mit allfälliger Angabe und Kennzeichnung von Hintausbereichen (z.B. BA-Hintausbereich), Farbnummer 5; 6. Sondergebiete: Signatur BS-, mit Angabe der besonderen Nutzung (z.B. BS-Krankenanstalt), Farbnummer 6; 7. Gebiete für Einkaufszentren/Fachmarktzentren: für Einkaufszentren Signatur B-EZ-, für Fachmarktzentren Signatur B-FM-, jeweils mit Angabe der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche (z.B. B-EZ-5000), Farbnummer 7; 8. Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen: Signatur BO, Farbnummer 8; (2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1): 1. Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die Klassen- bzw. Zahlenangabe (z.B. BW-a bzw. BW-210); 2. Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart samt allfälliger Angabe der Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z.B. BW-a-A1); Nummern von freigegebenen Aufschließungszonen dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden; 3. Vorbehaltsfläche (§ 20 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -V mit Angabe des Vorbehaltszweckes (z.B. BS- V-Kindergarten); 4. Frist (§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -F, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z.B. BW-a-F1). Nummern von ausgelaufenen Fristen dürfen nicht wiederverwendet werden. (3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 009Kurztext: VerkehrsflächenText: (1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen: 1. öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8); 2. private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8); (2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z.B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig. (3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 010Kurztext: GrünlandText: (1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2): 1a. Land- und Forstwirtschaft: Signatur Glf, Farbnummer 9; 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Signatur Gho, Farbnummer 17; 2. Grüngürtel: Signatur Ggü-, mit Zusatz zur Funktion des Grüngürtels (z.B.: Ggü-Immissionsschutz) und erforderlichenfalls durch Bindestrich getrennt die Angabe der Breite in Metern, Zebrastreifen senk- oder waagrecht oder schräg, Farbnummer 10; Die Angabe zusätzlicher Maßnahmen (z.B. Ggü-Lärmschutz-Wall) ist zuässig. Der Zusatz über die Funktion des Grüngürtels darf zur besseren Lesbarkeit auch in der Legende erfolgen. 3. Schutzhäuser: Signatur Gsh, Farbnummer 16; 4. erhaltenswerte Gebäude im Grünland: Signatur Geb in weißem Kreis bzw. mit der Farbgebung der angrenzenden Widmungsart, mit einer eindeutigen Nummer für jedes als Geb gewidmete Gebäude im Gemeindegebiet; Farbgebung entsprechend der Widmungsart der umliegenden Fläche, Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linie. Bei hoher Anzahl oder dicht nebeneinanderliegenden erhaltenswerten Gebäuden darf der einzelne Signaturteil Geb entfallen. Es ist eine der Lesbarkeit entsprechende Darstellung gem. Anlage 3 Abb. 5 zu wählen. In der Legende ist anzuführen, dass die Nummern für die erhaltenswerten Gebäude stehen. Nummern von gelöschten Objekten dürfen nicht wiedervergeben werden; 5. Materialgewinnungsstätten: samt dazugehöriger Deponie: Signatur Gmg; darunter Signatur der Folgewidmungsart in Klammer (z.B. "Gmg" darunter "Ggü-Grundwasserschutz"), Farbnummer 13; 6. Gärtnereien: Signatur Gg, Farbnummer 10; 7. Kleingärten: Signatur Gkg, Farbnummer 10; 8. Sportstätten: Signatur Gspo, Farbnummer 10; 9. Spielplätze: Signatur Gspi, Farbnummer 10; 10. Campingplätze: Signatur Gc, Farbnummer 10; 11. Friedhöfe: Signatur G++, Farbnummer 10; 12. Parkanlagen: Signatur Gp, Farbnummer 10; 13. Abfallbehandlungsanlagen: Signatur Ga, erforderlichenfalls getrennt durch Bindestrich der Zusatz hinsichtlich des Deponiegutes oder der Art der Verwertung, Farbnummer 12; 14. Aushubdeponien: Signatur Gd, Farbnummer 13; 15. Lagerplätze: Signatur Glp, Farbnummer 13; 16. Ödland/Ökofläche: Signatur Gö, Farbnummer 16; 17. Wasserflächen: Signatur Gwf, Farbnummer 11; 18. Freihalteflächen: Signatur Gfrei, Farbnummer 9 mit dünner Schraffur in Farbnummer 6; 19. Windkraftanlagen: Signatur Gwka-, mit Angabe des höchst zulässigen äquivalenten Dauerschallpegels, Farbnummer 12; (2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 2): 1. Abbau- oder Deponieabschnitt (§ 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z.B. Gd-A1); Nummern von freigegebenen Abschnitten dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden; 2. landwirtschaftliche Vorrangflächen (§ 19 Abs. 8 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart Glf die Signatur -LV
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. Aufstellung des örtl. RaumordnungsprogrammesInhalt: 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Paragraf: § 011Kurztext: KenntlichmachungenText: (1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen: 1. öffentliche Eisenbahn: Signatur Bahn, Farbnummer 14 private Eisenbahn: Signatur Vp-Bahn, Farbnummer 14 Schienenverkehrslärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie mit der Liniensignatur “Schienenverkehrslärmzone-” mit Angabe des dBA-Wertes (Anlage 3 Abb. 6); In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich, den Gefährdungsbereich und erforderlichenfalls auf den Feuerbereich aufzunehmen. 2. öffentlicher Flugplatz: Signatur Flugplatz, Farbgebung keine; privater Flugplatz: Signatur Vp-Flugplatz, Farbgebung keine; Sicherheitszone: Signatur stilisiertes Flugzeug, darunter “Sicherheitszone” beides in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes entsprechend Anlage 3 Abb. 7; Fluglärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie in Farbnummer 14 mit der Liniensignatur “Fluglärmzone-” mit Angabe des dBA-Werts (Anlage 3 Abb. 7); 3. Autobahn, Bundesschnell-, Bundes- bzw. Landesstraße: Signatur A, S, B, bzw. L mit Nummernbezeichnung; Farbgebung keine; In die Legende ist ein Hinweis auf die Schutzzone aufzunehmen (Anlage 3 Abb. 8); Eine geplante aber noch nicht verordnete Straßentrasse kann mit strichlierten Linien eingezeichnet werden; hiedurch darf aber die Aussagekraft der Darstellung nicht beeinträchtigt werden; 4. Seilbahn: Signatur schwarze Linie mit Häkchen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9); In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich und den Gefährdungsbereich aufzunehmen; 5. Schlepplift: Signatur schwarze Linie mit Schrägstrichen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9); 6. Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk: Signatur Blitz in weißem Quadrat daneben EW, UW, FHW und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb. 9); 7. Leitung mit besonderer Bedeutung: Signatur abgekürzte Angabe der Art der Leitung (EK für Erdkabel, EG für Erdgas, EÖ für Erdöl, RL für sonst. Rohrleitung); Bei Stromleitungen Angabe der Leitungsspannung (220 kV); Darstellung des Leitungsverlaufes durch strichlierte Linie bei oberirdischer und strichpunktierte Linie bei unterirdischer Lage bzw. durch eine von Blitzen unterbrochene Linie bei elektrischen Freileitungen (Anlage 3 Abb. 9); 8. Wasserbehälter, Hochbehälter: Signatur Quadrat in Farbnummer 11 mit allseits überragenden schwarzen Seitenlinien, daneben WB bzw. HB in schwarz oder in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 10); 9. Kläranlage: Signatur KA in weißem Kreis und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb.10); 10. Funk- oder Sendestation mit besonderer Bedeutung: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7; 11. Sprengmittelanlage: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Betriebsfläche und des engeren und weiteren Gefährdungsbereiches durch Umgrenzung und schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7; 12. Bergbaugebiet, Halde: Signatur BE, HA in weißem Kreis mit Anfügung des gewonnenen bzw. gelagerten Materials, innenliegende Umrandung des Geländes durch einen breiten Streifen in Farbnummer 13 (Anlage 3 Abb.11); 13. Militärisches Sperrgebiet, militärischer Übungsplatz: Signatur MS, MÜ in einem auf der Spitze stehenden weißen Quadrat, Umrandung des Gebietes durch innenliegende Kreise mit schwarzen Dreiecken (Anlage 3 Abb. 10); 14. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark: Signatur N, L, NP sowie der Name des Schutzgebietes in weißem Kreis, Umrandung des Gebietes durch schwarze Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Schutzgebietes; wenn es die Lesbarkeit erfordert, dürfen die Kreise in Farbe 15 voll angelegt werden (Anlage 3 Abb. 12); 15. Nationalpark: Signatur Nationalpark sowie der Name des Schutzgebietes in doppeltem weißen Kreis, Umrandung des Gebietes durch doppelte Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Gebietes (Anlage 3 Abb. 12); 16. Europaschutzgebiet, Natura 2000 Gebiet: Signatur Europaschutzgebiet, Natura 2000 in weißem Kreis; Hinweis in der Legende auf verordnete/gemeldete Gebiete und deren Abgrenzung (Anlage 3 Abb. 12); 17. Naturdenkmal: Signatur ND in weißem Kreis; falls vorhanden: Umrandung des mitgeschützten Bereiches durch kleine Kreise entlang einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 12); 18. Wald: auf Flächen, die ausschließlich Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind: Signatur FO in weißem Kreis, Farbnummer 15 auf anderen Flächen: Signatur FO in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche durch eine breite schräge Schraffur in Farbnummer 15, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 13); 19. Bannwald: Signatur FOB in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Z. 18 und durch eine Rasterung in schwarz (Anlage 3 Abb. 13); 20. Schutzwald, Erholungswald: Signatur FOS, FOE in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Z. 18 (Anlage 3 Abb. 13); 21. Brunnenschutz, Quellschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiet: Signatur BR, QU bzw. HQU in weißem Kreis mit doppeltem Rand an der Position des Brunnens bzw. der Quelle; Umrandung des weiteren Schutzgebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14); 22. Grundwasserschongebiet: Signatur GW in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden, nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14); 23. Überflutungsgebiet: Signatur Ü in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie, die die Anschlaglinie des Hochwasserereignisses angibt, stehenden nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14); 24. Retentionsgebiet: Signatur R in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15); 25. Wildbach- oder lawinengefährdete Flächen (Gefahrenzonen gemäß dem Forstgesetz 1975): Signatur WI, LA in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit strichpunktierten Linien und Bezeichnung der gelben und roten Zone (Anlage 3 Abb. 14); 26. Fläche mit zu hohem Grundwasserhöchststand bzw. zu hohem Grundwasserspiegel: jeweils Signatur GR in weißem Kreis; Fläche in extremer Feuchtlage: Signatur FL in weißem Kreis; Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15); 27. rutsch-, bruch-, bzw. steinschlaggefährdete Fläche: Signatur RU bzw. ST in weißem Kreis; Fläche mit ungenügender Tragfähigkeit: Signatur TR in weißem Kreis; Fläche in extremer Schattenlage: Signatur SL in weißem Kreis; Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in schwarz (Anlage 3 Abb. 15); 28. Bodendenkmal (archäologische Fundstellen, archäologische Fundhoffnungsgebiete): Signatur BD in weißem Kreis; Umrandung des jeweiligen Gebietes durch kleine Kreise (Anlage 3 Abb. 16); 29. Altlasten bzw. Verdachtsflächen: Signatur AL bzw. VDFL in weißem Kreis, wenn möglich, Umrandung der Fläche durch kleine starke Kreise auf einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 16); 30. Gefahrenbetriebe im Sinne der Seveso II-Richtlinie: Signatur Symbol “Achtung” mit quadratischer Umrandung in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb.10) unter Angabe des Gefahrenbereiches; 31. Siedlungsgrenzen gem. der VO über reg. ROP: Signatur ungefüllte rote Dreiecke mit der Spitze auf roter Grenzlinie für Siedlungsgrenzen entlang einzelner Bereiche bzw. Signatur gefülltes rotes Dreieck mit Bezugslinie für die Siedlungsgrenze, die bestehendes Siedlungsgebiet zur Gänze umschließt (Anl. 3 Abb. 20); (2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für: 1. Gewässer: Signatur W in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17); 2. Schongewässer: Signatur SchW in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17); 3. Bodenschutzanlage: Signatur Rechtecke in Farbnummer 10 in Abständen (Anlage 3 Abb. 18); 4. Meliorationsgebiet: Signatur ME in weißem Kreis; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache Rasterung in Farbnummer 6, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 18); 5. Steinbruch, Sand-, Kies- oder Schottergrube, Lehm- oder Tongrube: Signatur Stb, Sg, Lg (Anlage 3 Abb. 11); 6. Öffentliches Gebäude: (im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehendes und zur Benützung durch die Allgemeinheit bestimmtes Gebäude) Signatur Anführen der Zweckbestimmung (z.B. Gemeindeamt); Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm breite Linie (Anlage 3 Abb. 16); 7. Gemeindeeigene Liegenschaft, soweit für das örtliche Raumordnungsprogramm von Bedeutung: Signatur schwarzer Punkt innerhalb der Grundstücksgrenze (Anlage 3 Abb. 19); 8. Schießplatz: Signatur schwarzer Pfeil mit Punkt in Kreis in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb. 19); 9. Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8); 10. Tankstelle: Signatur T in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8); (3) Aus Gründen der Herstellungstechnik darf die Unterlegung der Signatur der Kenntlichmachung mit einer weißen Grundfarbe entfallen. (4) Bei großflächigen Kenntlichmachungen (z.B. L, Natura 2000, N) ist die Signatur auf allen von der Kenntlichmachung betroffenen Planblättern darzustellen.