VO Dauerschallp. bei BaulandwidmungenFassung: Stammverordnung LGBl. Nr. 27/1998 (8000/4-0)Zuletzt: (dzt nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: Äquivalenter DauerschallpegelText: Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.
VO Dauerschallp. bei BaulandwidmungenFassung: Stammverordnung LGBl. Nr. 27/1998 (8000/4-0)Zuletzt: (dzt nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: LärmhöchstwerteText: Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind: 1. Immissionswerte in Dezibel-dB(A) bei Tag/Nacht a)Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1976), Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976) und Gebiete für erhaltens werte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z. 8 NÖ ROG 1976) 55/45 b)Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 2 ROG 1976) 60/50 2. Emissionswerte a)Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 3 NÖ ROG 1976) und Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z. 7 NÖ ROG 1976) 65/55 b)Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG 1976) 70/60
VO Dauerschallp. bei BaulandwidmungenFassung: Stammverordnung LGBl. Nr. 27/1998 (8000/4-0)Zuletzt: (dzt nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: Abweichen von den HöchstwertenText: (1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z. 6 NÖ ROG 1976) mit besonderem Schutzbedürfnis auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte, ohne besonderes Schutzbedürfnis auf die jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen. (2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z. 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen. (3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z. 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen. (4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z.B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z. 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden. (5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn ein besonderes berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse (z.B. Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche das tatsächliche ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und auf die Leitziele nach § 1 Abs. 2 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen wird.
VO Dauerschallp. bei BaulandwidmungenFassung: Stammverordnung LGBl. Nr. 27/1998 (8000/4-0)Zuletzt: (dzt nur Stammfassung)Abschnitt: Paragrafen der VerordnungInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: SchlußbestimmungenText: Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4--0, außer Kraft.