Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6a. AbeschnittInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen geltenParagraf: § 013aKurztext: Inverkehrbringen oder InbetriebnahmeText: von Bauprodukten (1) Die Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn 1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen; 2. für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 13c) ausgestellt wurde; 3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 13d) tragen. (2) Ist die Herstellerin/der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat die Importeurin/der Importeur dieses Bauproduktes 1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 13d) trägt und 2. für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 13c) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. (3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6a. AbeschnittInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen geltenParagraf: § 013bKurztext: Ökodesign-AnforderungenText: (1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann. (3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, die/der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, der Herstellerin/dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6a. AbeschnittInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen geltenParagraf: § 013cKurztext: Konformitätsbewertung, EU-KonformitätserklärungText: (1) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird. (2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat die Herstellerin/der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. (3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht. (4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen. (5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen. (6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6a. AbeschnittInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen geltenParagraf: § 013dKurztext: CE-KennzeichnungText: (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen. (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5. (3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Benutzerin/den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6a. AbeschnittInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen geltenParagraf: § 013eKurztext: Unterrichtung der BenutzerText: Die Herstellerin/Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, hat in der ihr/ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass die Benutzerin/der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird: 1. die Rolle, die die Benutzerin/der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen kann; 2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019