Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3a. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße FeuerungsanlagenParagraf: § 9aKurztext: Emissionsgrenzwerte und AbgasverlusteText: für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden. (2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten. (3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3a. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße FeuerungsanlagenParagraf: § 9bKurztext: Grenzwertermittlung bei VerwendungText: mehrerer Brennstoffe (1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist. (2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3a. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße FeuerungsanlagenParagraf: § 9cKurztext: Alternative ÜberwachungsmaßnahmenText: (1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden. (2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 3a. AbschnittInhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße FeuerungsanlagenParagraf: § 9dKurztext: Ausnahmen von den EmissionsgrenzwertenText: bei mittelgroßen Feuerungsanlagen (1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten. (2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten. (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“ Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019