Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 034Kurztext: Behörden; eigener WirkungsbereichText: (1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist 1. für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde; 2. für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31 mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a sowie § 24 und § 24a – bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde, – bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde. 3. für die Vollziehung der §§ 3, 10 Abs. 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung (2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 92/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 035Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 4 entsprechen; 2. Prüfberichte nach § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein; 3. der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt; 4. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 3 bzw. das Anlagendatenblatt nicht gemäß § 10 Abs. 6 oder § 36 Abs. 3 aufbewahrt oder diese/dieses nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt; 5. die Konformitätserklärung abgibt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen (§ 8 Abs. 6); 6. die CE-Kennzeichnung anbringt, ohne die erforderliche Konformitätserklärung zu besitzen (§ 9 Abs. 1 und 2); 7. eine Kennzeichnung anbringt, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 9 Abs. 3 und 4); 8. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die erstmalige Errichtung (Einbau) oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt (§ 10 Abs. 6); 8a. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung der Verpflichtung zur Stammdatenübermittlung gegenüber der Landesregierung nach § 10 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 8b. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer neuen aggregierten Anlage mit mindestens 50 MW Brennstoffwärmeleistung den Nachweis der Registrierung nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diesen nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt (§ 10 Abs. 9); 9. den gemäß §§ 13 oder 14 erlassenen Vorschriften betreffend die Messöffnungen für Abgaskontrollen oder Ableitung der Abgase zuwiderhandelt; 10. bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht nachweist (§ 18 Abs. 2);“ 11. zum Beheizen der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gastrubine nicht zulässige Brennstoffe verwendet oder Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen verfeuert, die nicht die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 4, 5 und Abs. 6 erster Satz); 11a. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage keine Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (§ 18 Abs. 7) 12. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Überprüfungs-, Inspektions- bzw. Aufbewahrungsverpflichtung nach §§ 19, 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1 und 4, 22, 24 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 24a Abs. 1, 2 und 5 und 31 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 13. als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter die ihr/ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihren/seinen Verpflichtungen nach den §§ 20 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 2 bis 4, sowie 24 Abs. 2, 24a Abs. 2, 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; 14. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage festgestellte Mängel nicht oder nicht fristgerecht behebt oder beheben lässt ( § 23 Abs. 1 und 3); 15. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage Aufträgen nach § 23 Abs. 5 nicht nachkommt; 16. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter eine Anlage trotz Stilllegung der Anlage betreibt (§ 23 Abs. 5); 16a. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer mittelgroßen Feuerungsanlage über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, oder über die Stilllegung der Anlage keine Aufzeichnungen führt, diese nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder diese nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt (§ 23 Abs. 6); 17. Überprüfungen durchführt, ohne hiefür nach § 25 Abs. 1 oder 2 berechtigt zu sein; 18. als Prüfberechtige/Prüfberechtigter oder als Prüforgan Überprüfungen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 aufzuweisen; 19. Inspektionen von Heizungsanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 26 aufzuweisen; 19a. Inspektionen von Klimaanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 26a aufzuweisen; 20. als Fachunternehmen und –person gemäß § 25, § 26 und § 26a tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 zu erfüllen; 21. als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter oder als Prüforgan gegen die Verpflichtung nach § 27 Abs. 6 bis 9 verstößt; 22. die Organe der Behörde hindert, die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Überwachung des Inverkehrbringens durchzuführen (§ 29); 23. die Organe der Behörde hindert, ihren Aufgaben im Hinblick auf die Überwachung des Betriebes nachzukommen (§ 30); 24. als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 31 Abs. 1 oder 2, oder § 32 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 25. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 26. Gebote oder Verbote auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden. (3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 036Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Sofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (§ 25) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach § 21 ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. (3) Die Anlagendatenblätter gemäß Abs. 1 und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß. (4) Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1. Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz. (5) Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 036aKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021Text: Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 037Kurztext: VerweisungenText: (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze bzw. Verordnungen auf die jeweils geltende Fassung. (2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung: 1. Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, 2. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013. (3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Richtlinie 2005/36/EG, 2. Richtlinie 2009/125/EG, 3. Richtlinie 2009/142/EG, 4. Richtlinie Richtlinie 2010/31/EU, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, 5. Verordnung(EG) Nr. 765/2008, 6. Verordnung (EU) Nr. 305/2011, 7. Richtlinie (EU) 2015/2193, 8. Richtlinie 2003/4/EG, 9. Richtlinie (EU) 2016/802. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 038Kurztext: EU-RechtText: (1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L81, S. 48; 2. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58; 3. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229, S. 35; 4. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354, S. 132; 5. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376, S. 36; 6. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75; 7. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl.Nr. L 330, S. 10; 8. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13; 9. Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3; 10. Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75. (2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 039Kurztext: InkrafttretenText: Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 039aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 32 und § 32 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8a, Z 8b, Z 9, Z 10, Z 12, Z 12.3, Z 12.4, Z 12.6, Z 18a, Z 18b, Z 23a, Z 23b, Z 26a, Z 30a, Z 37a, Z 43, § 3 Abs. 1 Z 3 bis Z 6, § 3 Abs. 2, die Überschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes, § 10 Abs. 1, 3 und 6 bis 10, § 10a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 19, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2, 3, 3a und 4, § 22, § 23 Abs. 1, 3, 4 Z 4 und Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4, die Überschrift von § 32, § 32 Abs. 1, 2, 3 Z 3 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 12, 16a und 24, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1und 3 Z 6 bis 9, § 38 Abs. 1 Z 2, 6, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 3 Z 4 außer Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2 und 3, § 2 Z 17a, 19, 22a bis c, 25, 37, 37a, 38a, 41a, 43 lit. a, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 24, § 24a, § 26, § 26a, § 27 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 6, 8 und 9, § 31 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 32, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 9, 12, 13, 19a und 20, § 36a, § 37 Abs. 3 Z 4 und 6, § 38 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 41, § 11, § 12, § 15 bis § 17, § 27 Abs. 10 und § 39 Abs. 2 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 8. AbschnittInhalt: Straf-,Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraf: § 040Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz – FAnlG, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.