NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 025Kurztext: Emissionsgrenzwerte über 400 kW NennwärmeleistungText: Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026Kurztext: EmissionsgrenzwerteText: (1) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. (2) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten. 1. bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen a) bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2200 (1) (2)1 100—350—200 NOx650650200650250250 Staub5050—50—— (1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. (2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern. b) bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2200 (1) (2)400 (3)—350—35 (4) NOx650650200650200250 Staub30 (5)30 (5)—30—— (1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. (2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern. (3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. (4) 170 mg/Nm3 bei Biogas. (5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. 2. neue mittelgroße Feuerungsanlagen SchadstoffFeste BiomasseAndere feste BrennstoffeGasölFlüssige Brennstoffe, ausgenommen GasölErdgasGasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2200 (1)400—350—35 (2) NOx300 (3)300 (3)200300100200 Staub20 (4)20 (4)—20 (5)—— (1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. (2) 100 mg/Nm3 bei Biogas. (3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. (4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. (5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. (2a) Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff hinsichtlich SO2, NOX und Staub die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. (3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O 2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen. (4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen. (5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens: – bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW drei Jahre, – bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich. (6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre. (7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. (8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen. (9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen: a) Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2, b) Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese errechnen sich aus dem Produkt der einzelnen Emissionsgrenzwerte nach lit. a und der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe dividiert durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe; und c) Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. 026a Übergangsbestimmungen und AusnahmenNÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026aKurztext: Übergangsbestimmungen und AusnahmenText: für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. (2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen. In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3. (3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten. Bis zum 1. Jänner 2030 sind mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten. (4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen. 026b Pflichten des Eigentümers mittelgroßer FANÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026bKurztext: Pflichten des Eigentümers mittelgroßer FAText: Pflichten des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen (1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten. (2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren: a) die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen; b) die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1; c) gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4; d) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; e) Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen. Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. (3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt. (4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026aKurztext: Übergangsbestimmungen und AusnahmenText: für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. (2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen. In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3. (3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten. Bis zum 1. Jänner 2030 sind mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten. (4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026aKurztext: Übergangsbestimmungen und AusnahmenText: für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. (2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen. In allen in diesem Absatz genannten Fällen gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3. (3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten. Bis zum 1. Jänner 2030 sind mittelgroße Feuerungsanlagen, die feste Biomasse als Hauptbrennstoff verwenden und die sich in Gebieten befinden, in denen gemäß den Beurteilungen im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG für die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte gesorgt ist, von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 festgelegten Staubemissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 150 mg/Nm3 für Staub nicht überschreiten. (4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt DInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kWParagraf: § 026bKurztext: Pflichten des Eigentümers mittelgroßer FAText: Pflichten des Eigentümers von mittelgroßen Feuerungsanlagen (1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Eigentümer Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten. (2) Der Eigentümer hat folgendes aufzubewahren: a) die Bewilligung einschließlich allfälliger Bewilligungen von Abänderungen; b) die Überprüfungsergebnisse und die Aufzeichnungen und Informationen nach Abs. 1; c) gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden nach § 26a Abs. 2 und 4; d) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung; e) Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen. Die unter lit. b bis e genannten Daten und Informationen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. (3) Der Eigentümer stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt. (4) Der Eigentümer hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.