Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Abschnitt:
2. Grundsätze der planlichen Darstellung
Inhalt:
(1) Die planlichen Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts haben digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen.
(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Die Pläne müssen eine Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;
2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;
3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;
4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.
(2) Die planlichen Darstellungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Die Pläne müssen eine Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;
2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;
3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;
4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.
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