Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Abschnitt:
1. Grundsätze der Erstellung
Inhalt:
(1) Die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Der Textteil hat die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Planungszeitraum von zehn Jahren und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Diese sind durch planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept soweit möglich und unter Verwendung der Planzeichen in der Anlage dieser Verordnung bezogen auf das Gemeindegebiet räumlich zuzuordnen. Die Entscheidungsgrundlagen sind in den Erläuterungen zu dokumentieren. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.
(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest
1. eine funktionale Gliederung,
2. ein Entwicklungsplan sowie
3. sofern die Gemeinde vorrangige Entwicklungsgebiete innerhalb der Siedlungsschwerpunkte festlegt, die erforderliche Anzahl dieser parzellenscharfen Darstellungen, anzufertigen. Weitere planliche Darstellungen sind zulässig.
(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.
(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.
(2) Als planliche Darstellungen zum örtlichen Entwicklungskonzept sind zumindest
1. eine funktionale Gliederung,
2. ein Entwicklungsplan sowie
3. sofern die Gemeinde vorrangige Entwicklungsgebiete innerhalb der Siedlungsschwerpunkte festlegt, die erforderliche Anzahl dieser parzellenscharfen Darstellungen, anzufertigen. Weitere planliche Darstellungen sind zulässig.
(3) Die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 haben auf Basis von Orthofotos einschließlich Höhenschichtenlinien in Farb-Darstellung über das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. In diesen planlichen Darstellungen sind in geeigneter Form und, soweit verfügbar, die für die räumliche Entwicklung bedeutsamen Planungsinhalte der Nachbargemeinden in dem an die Gemeindegrenze anschließenden Bereich ersichtlich zu machen, wobei im Entwicklungsplan (Abs. 2 Z 2) unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten tunlichst ein Geländestreifen von 200 m darzustellen ist.
(4) Für die planlichen Darstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 gilt Abs. 3 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die aktuelle im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen darzustellen ist.
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