Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Abschnitt:
7. Schlussbestimmungen
Inhalt:
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Für Flächenwidmungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat beschlossen worden sind, ist die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Für Flächenwidmungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat beschlossen worden sind, ist die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, anzuwenden.
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