Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Abschnitt:
3. Form der planlichen Darstellung
Inhalt:
(1) Die planliche Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt, dem Legendenblatt, den Einzelblättern und gegebenenfalls gesonderten Verzeichnissen in einheitlichem Format zu bestehen.

(2) Das Deckblatt hat die Bezeichnung der Gemeinde und das Datum des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten. Darüber hinaus dürfen zusätzliche Vermerke und Abbildungen enthalten sein.

(3) Das Übersichtsblatt hat für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden darzustellen und darüber hinaus mindestens zu beinhalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
2. die Bezeichnung der Einzelblätter und die Nummerierung nach der Unterteilung des Blattschnitts 1:2.000 bzw. 1:1.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens (§ 2 Abs. 1);
3. die Namen der Katastralgemeinden.

(4) Das Legendenblatt hat die Legende der in der planlichen Darstellung verwendeten Planzeichen sowie den verwendeten Maßstab (§ 2 Abs. 1) zu beinhalten. Zu den Ersichtlichmachungen (§ 14 K-ROG 2021) sind die Datenquelle und der Stand der zugrundeliegenden Daten anzugeben.

(5) Die Einzelblätter haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung laut Übersichtsblatt (Abs. 3 Z 2), das Datum des verwendeten DKM-Standes und Ortschafts-, Vulgarnamen sowie althergebrachte Flur- und Feldbezeichnungen zu beinhalten. Die Gemeindegrenze sowie die Grenzen der Katastralgemeinden sind ersichtlich zu machen.

(6) Einzelbewilligungen gemäß § 45 Abs. 5 K-ROG 2021, die gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 K-ROG 2021 im Flächenwidmungsplan unter Verwendung des Planzeichens der Anlage und Beifügung einer fortlaufenden Nummer ersichtlich zu machen sind, sind in einem gesonderten Verzeichnis, das die fortlaufende Nummer und die Geschäftszahlen der Einzelbewilligungen sowie die Grundstücksnummern der betroffenen Grundflächen zu enthalten hat, anzuführen. Dies gilt sinngemäß für Einzelbewilligungen, die gemäß § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erteilt worden sind.

(7) Soweit erforderlich, sind in einem jeweils gesonderten Verzeichnis unter Beifügung einer fortlaufenden Nummerierung nähere Angaben zu unterschiedlichen Widmungen auf mehreren Ebenen desselben Planungsgebietes (§ 13 Abs. 1 K-ROG 2021), zu zeitlichen Befristungen von Bauland-Widmungen (§ 15 Abs. 7 und § 35 K-ROG 2021) sowie zu Ersichtlichmachungen von Flächen, für die ein integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erlassen wurde (§ 14 Abs. 1 Z 4 K-ROG 2021), anzuführen.

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