Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Abschnitt:
2. Grundsätze der planlichen Darstellung
Inhalt:
(1) Die planliche Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen. Die Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes setzt sich aus den für die Darstellung eines Gemeindegebietes erforderlichen Einzelblättern im Blattschnitt 1:2.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens zusammen. Als Darstellungsmaßstab ist der Maßstab 1:4.000 zu wählen. Für die Darstellung von Flächen mit ausgeprägter Differenzierung dürfen auch die erforderlichen Einzelblätter des Blattschnittes 1:1.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verwendet werden. Als Darstellungsmaßstab ist hier der Maßstab 1:2.000 zu wählen.
(2) Zur Darstellung der Flächenwidmungen sowie der Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan gemäß § 14 K-ROG 2021 sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Wird mit den in der Anlage enthaltenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden, dürfen ergänzende Planzeichen entsprechend der gültigen Schnittstellenvorgabe (§ 6 Abs. 2) verwendet werden.
(3) Die planliche Darstellung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. die Pläne müssen einen Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;
2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;
3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;
4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sonstiger Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.
(2) Zur Darstellung der Flächenwidmungen sowie der Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan gemäß § 14 K-ROG 2021 sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Wird mit den in der Anlage enthaltenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden, dürfen ergänzende Planzeichen entsprechend der gültigen Schnittstellenvorgabe (§ 6 Abs. 2) verwendet werden.
(3) Die planliche Darstellung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. die Pläne müssen einen Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;
2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;
3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;
4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sonstiger Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.
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