Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022
Abschnitt:
16. Pflichten des Rauchfangkehrers
Inhalt:
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch eine mit den jeweiligen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten betraute Person ausführen zu lassen. Die technischen Richtlinien für die Arbeitstechniken des Rauchfangkehrerhandwerks sind als Stand der Technik für die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer in diesem Zusammenhang verpflichtend.
(2) Durch eine Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes, nicht verursacht werden.
(2) Durch eine Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes, nicht verursacht werden.
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