Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Kehrgesetz 2022
Abschnitt:
10. Durchführung der Feuerstättenbeschau
Inhalt:
(1) Die Zuordnung der jeweiligen Feuerstätte in die jeweilige Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer mit der Zuordnung der Feuerstätte in die Risikoklasse nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder des Eigentümers mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte und die Eigentümerin oder der Eigentümer der Feuerstätte ist verpflichtet, Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte und die Eigentümerin oder der Eigentümer der Feuerstätte ist verpflichtet, Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
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