Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Brennstoffverordnung
Abschnitt:
§ 002
Inhalt:
§ 2. Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik:

ArtBrenn- bzw. Kraftstofftechnische Anforderungen
Gasförmige fossile BrennstoffeErdgashandelsübliches Erdgas
FlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile BrennstoffeHeizöl extra leicht schwefelfreihöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponentenhöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leichthöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittelhöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwerhöchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene BrennstoffeStückholz und Rindenaturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)
Holzhackgutausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz
Holz- und Rindenpelletsausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde
biogene Heizöleausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie
Sonstigesoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile KraftstoffeDieselkraftstoffhöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige biogene KraftstoffeBiogene Kraftstoffeausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

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