Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
Erfassung begleitender Bestimmungen
Inhalt:
Artikel I
(Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991)
Artikel II
(Anm.: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975)
Artikel III
(1) Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit zehn Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991)
Artikel II
(Anm.: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975)
Artikel III
(1) Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit zehn Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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