Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
001 Anwendungsbereich
Inhalt:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 164, unterliegen;
2. Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;
3. Hörfunkdienste;
4. Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15;
5. Maßnahmen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 164, unterliegen;
2. Angelegenheiten, die einer Unionsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang II der Richtlinie 2015/1535/EU, nicht abschließend aufgezählt sind;
3. Hörfunkdienste;
4. Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69, und der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15;
5. Maßnahmen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2024/790, ABl. Nr. L 790 vom 08.03.2024 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
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