Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 013Kurztext: Aufbringung der MittelText: (1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3) oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen. können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden. (2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten (Landesbeitrag). (3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr. (4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht. (2)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 014Kurztext: FörderungsbestimmungenText: (1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt werden können, sind: a) Baukostenzuschüsse; b) Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten; c) Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen; d) Übernahme von Ausfallsbürgschaften. (2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. (3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen. (4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Maßnahme sichergestellt sind. (5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs. 3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 015Kurztext: VerfahrenText: (1) Eine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden. (2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan. (3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 015aKurztext: FörderungsbedingungenText: (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen. (2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 016Kurztext: Zusicherung einer FörderungText: (1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren. (2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann. (2) (3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern. (2) (4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen. (2)
Ortsbildgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. Nr. 54/1977Zuletzt: LGBl. Nr. 71/2001Abschnitt: III. FörderungInhalt: Paragraf: § 017Kurztext: Pflichten des FörderungswerbersText: (1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der baurechtlichen Anordnung oder Bewilligung auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden. (2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen. (3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013