Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Vorkehrungen für die BrandbekämpfungParagraf: § 022Kurztext: Pflichten der GemeindeText: (1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass 1. der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, 2. bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen. (2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen. (3) Können die nach Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Vorkehrungen für die BrandbekämpfungParagraf: § 023Kurztext: Öffentliche AlarmeinrichtungText: (1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Einsatz bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen. (2) Sind gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Solche Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, dass die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
Feuer- u GefahrenpolizeigesetzFassung: LGBl. Nr. 12/2012Zuletzt: LGBl. Nr. 87/2013Abschnitt: IV. AbschnittInhalt: Vorkehrungen für die BrandbekämpfungParagraf: § 024Kurztext: Verpflichtungen bei baulichen AnlagenText: (1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen - sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind - mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. (2) Die Brandmelde und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen gemäß Abs. 1 müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen. (3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. (4) Abs. 3 ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor 1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben: 1. Trockensteigleitung, 2. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung, 3. tragbare Feuerlöscher, 4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller, 5. brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen, 6. Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern. Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1 bis 4 erlassen.