Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...Inhalt: XI. ABSCHNITT ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHTParagraf: § 045Kurztext: Allgemeine GefahrenvorsorgeText: (1) Jede Person, die bei Anlagen, die diesem Landesgesetz unterliegen, Mängel wahrnimmt, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen gefährdet werden können, ist verpflichtet, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die verfügungsberechtigte Person und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr oder die Behörde davon zu verständigen. (2) Bei Gasausströmungen kann an Stelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Behörde auch das Gasversorgungsunternehmen verständigt werden.
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Fassung: StF: LGBl.Nr. 114/2002Zuletzt: LGBl.Nr. 43/2019Abschnitt: XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...Inhalt: XI. ABSCHNITT ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHTParagraf: § 046Kurztext: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspf...Text: Orig. Titel: Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen: 1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten; 2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen; 3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. (2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen. (3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind. (4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.