Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: Kurztext: Art ikel II (Novelle LGBl.Nr. 96/2006Text: Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 96/2006: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (3) Die Verkehrsflächenbeitragsbestimmungen in der Fassung der Art. I Z. 17 bis 26 und 77 sind auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist. (4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Berufungsverfahren betreffend Verkehrsflächenbeiträge für Verkehrsflächen des Landes sind vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entscheiden. Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl. Nr. 70/1998)Text: Anm:Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/1998 (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten 1. § 25 Abs. 2 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84, 2. das O.ö. Ortsbildgesetz, LGBl. Nr. 4/1990, 3. das O.ö. Dauerkleingartengesetz, LGBl. Nr. 75/1983, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 43 gelten auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. (4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist. (6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Bausperreverordnungen gelten als Verordnungen über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet weiter. (7) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 3 Abs. 3 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern sie nicht vorher im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Dauerkleingärten" (§ 30 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) rechtswirksam ausgewiesen werden. (8) Für die Bebauung von Dauerkleingärten der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 6 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern nicht vorher eine Verordnung der Gemeinde rechtswirksam wird, die die zulässige Bebauung und Gestaltung regelt. (9) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden. AT01 Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: § AT01Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)Text: LGBl.Nr. 36/2008, Art. II: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel II
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl. Nr. 70/1998)Text: Anm:Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/1998 (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten 1. § 25 Abs. 2 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84, 2. das O.ö. Ortsbildgesetz, LGBl. Nr. 4/1990, 3. das O.ö. Dauerkleingartengesetz, LGBl. Nr. 75/1983, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 43 gelten auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. (4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist. (6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Bausperreverordnungen gelten als Verordnungen über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet weiter. (7) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 3 Abs. 3 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern sie nicht vorher im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Dauerkleingärten" (§ 30 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) rechtswirksam ausgewiesen werden. (8) Für die Bebauung von Dauerkleingärten der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 6 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern nicht vorher eine Verordnung der Gemeinde rechtswirksam wird, die die zulässige Bebauung und Gestaltung regelt. (9) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden. AT01 Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: § AT01Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)Text: LGBl.Nr. 36/2008, Art. II: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen. Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel II
Oö. Bauordnung 1994Fassung: StF: LGBl.Nr. 66/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: Artikel IIInhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel IIParagraf: § AT01Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)Text: LGBl.Nr. 36/2008, Art. II: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. (3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.