NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen HebeanlagenParagraf: § 005Kurztext: Sicherheitsbauteile von überwachungsbedürftigenText: Hebeanlagen (1) Sicherheitsbauteile von Personenaufzügen sind die in der Anlage III ASV 2015 angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge. (2) Sicherheitsbauteile für Hebeeinrichtungen für Personen, Fahrtreppen und Fahrsteige sind die im Anhang V Nummer 17 MSV 2010 angeführten Sicherheitsbauteile.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen HebeanlagenParagraf: § 006Kurztext: Wesentliche Änderungen von AufzügenText: (1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich: 1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 %; 2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 %; 3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m; 4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge; 5. die Änderung der Art (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die brandschutztechnische Ausführung geändert wird) oder der Abmessungen (um mehr als ± 50 mm) von Schachttüren; 6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung); 7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel auf Treibscheibe, hydraulisch auf elektrisch oder umgekehrt); 8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, sofern bauliche Änderungen erforderlich sind; 9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- oder Rollenraumes; 10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; 11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; 12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; 13. die Änderung der Maße des Rollenraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden; 14. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten); 15. die Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug um mehr als 10 % gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes; ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden. (2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen). (3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen HebeanlagenParagraf: § 007Kurztext: Wesentliche Änderungen von FahrtreppenText: und Fahrsteigen (1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich: 1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes; 2. die Änderung der Tragkonstruktion; 3. die Änderung der Balustrade; 4. die Änderung des Antriebs; 5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen; 6. die Änderung des Bremssystems; 7. die Änderung der Steuerung; 8. die Änderung der Geschwindigkeit; 9. die Änderung des Stufenbandes. (2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.