Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: IV. Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 039Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 und der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen, für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 78/1996, 83/1997) (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen. (3) Jede Gemeinde hat nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Flächenwidmungsplan zu überprüfen und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu beschließen. Weiters ist der Flächenwidmungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungsplan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen mit den Grundsätzen dieses Landesgesetzes noch vereinbar sind. Baulandflächen, deren Widmung den angeführten Grundsätzen widerspricht, sind durch Änderung des Flächenwidmungsplanes der geeigneten Baulandwidmung oder der Grünlandwidmung zuzuführen. (4) Im Zuge der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes sind 1. Kur- und Fremdenverkehrsgebiete (§ 16 Abs. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972) im Sinne des § 22 Abs. 3 zu überprüfen und neu zu widmen; 2. Gebiete für Geschäftsbauten, deren Widmung vor dem 1.1.1990 rechtswirksam wurde, zu überprüfen und gemäß § 24 Abs. 3 zu umschreiben, wobei auch das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche festzulegen ist. Die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes gemäß § 24 Abs. 3 ist dann nicht erforderlich, wenn sich weder die Gesamtverkaufsfläche noch der Verwendungszweck ändern soll. (5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben. (6) Für Grundstücke, für die bis 31. Dezember 1993 Anschlußgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
Raumordnungsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 114/1993Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: IV. Übergangs- und SchlußbestimmungenInhalt: Paragraf: § 040Kurztext: SchlußbestimmungenText: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - Oö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, außer Kraft. (3) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft. (5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauwerken und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller baulichen Anlagen, unabhängig von einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Oö. Bauordnung 1994, zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997, 115/2005, 69/2015) (6) Die Widmung von Grundstücken (Grundstücksteilen), die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet (§ 22 Abs. 1) gewidmet, nicht bebaut und nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Nach diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke umgehend einer geeigneten Widmung zuzuführen und den Grundeigentümer von dieser Maßnahme nachweislich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997) (7) Abs. 6 gilt nicht, wenn 1. das Grundstück vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt widmungsgemäß bebaut wird oder 2. das Grundstück am 1. August 1997 eine geringere Größe als 3.000 m2 aufgewiesen hat oder 3. das Grundstück im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland vorgesehen ist oder 4. vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde eine Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 oder 3 abgeschlossen wird oder 5. zumindest für einen Teil des Grundstücks die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags bestehen oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 erteilt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997) (8) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 125/2020) (9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997) (10) § 30a gilt nicht für am 1. Mai 1999 rechtmäßig bestehende Funkanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 32/1999) (11) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden: 1. 'FFH-Richtlinie': Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013; 2. 'Seveso II-Richtlinie': Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003; 3. 'Seveso III-Richtlinie': Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197/1 vom 24. Juli 2012; 4. 'SUP-Richtlinie': Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. Juli 2001. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015)