Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Anforderungen an BrennstoffeParagraf: § 004Kurztext: Zulässige Brenn- und KraftstoffeText: (1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: ArtBrenn- bzw. KraftstoffAnforderungenGasförmige BrennstoffeErdgasFlüssiggasPropan, Propen, Butan, Buten und deren GemischeBiogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit ErdgasFlüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*Heizöl extra leicht schwefelfreiHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % MHeizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % MHeizöl extra leicht schwefelarmHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % MFlüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**Heizöl leicht (HL)Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M; Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.Heizöl mittelHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %MHeizöl schwerZulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung.Flüssige KraftstoffeDieselkraftstoffFeste fossile BrennstoffeBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und KoksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).Standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStückholzHolzhackgutHolz- und RindenpelletsPresslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.SonstigeSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.nicht standardisierte biogene Brenn- und KraftstoffeStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. * Gasöle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 ** Schweröle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016“ (2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig. (3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht. (4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Anforderungen an BrennstoffeParagraf: § 005Kurztext: Ermittlung des heizwertspezifischenText: Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen (1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden: Gesamtschwefelgehalt (Sges.), Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)DIN 51724-1Veraschung der BrennstoffprobeDIN 51719Berechnung des Heizwertes (Hu)DIN 51900 -1 (2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln: Sheizwertspezifisch = Sv . 10 000Hu mit Sv = Sges. - Sgeb. und Sgeb. = SA . A100 Sheizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu Sges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes Sgeb…..in der Asche gebundener Schwefel Hu……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird (ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu]) SA…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%) Sv……verbrennlicher Schwefelgehalt A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand