Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. AbschnittInhalt: 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 003Kurztext: ErdgasText: (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie) (1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1). (2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1). (3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden: 1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 2 der ÖVGW-Richtlinie G 1/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken. 2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein. 3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden. 4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden. (4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden. (5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. AbschnittInhalt: 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 004Kurztext: FlüssiggasText: (Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft) (1) Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1). Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden: 1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur nach der Hauptabsperrvorrichtung als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 4 der ÖVGW-Richtlinie G 2/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken. 2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein. 3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden. 4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden. (2) Für Flüssiggasleitungsanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 500 mbar bis einschließlich 25 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 7 (§ 34 Abs. 1). (3) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden. (4) Für flüssiggasversorgte Feuerungsanlagen einschließlich Abgasführung, die nicht vom Anwendungsbereich der ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1) erfasst sind, gilt die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV), mit Ausnahme der Teile 1, 4 und 11. (5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. AbschnittInhalt: 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005Kurztext: Aufstellung von DruckbehälternText: Für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern für Erdgas und für Flüssiggas gelten die §§ 3 bis 5 der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO).
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. AbschnittInhalt: 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 006Kurztext: Bestimmungen über die AbgasführungText: Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. AbschnittInhalt: 2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 007Kurztext: Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen ...Text: ... und sonstigen Gasanlagen (1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG: 1. der Austausch folgender Gasanlagenteile gegen solche der gleichen Art und Größe a) Abgasklappen, b) Abgasrohre, c) Absperreinrichtungen, d) Gasbrenner, e) Gasdruckregler, f) Gasmangelsicherungen, g) Gasschläuche, h) Gaszähler, i) ortsbewegliche Flüssiggasbehälter, j) Regeleinrichtungen, k) Strömungssicherungen, l) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen, m) Zündsicherungen; 2. Reparaturen und Instandsetzungen der bestehenden Gas-Inneninstallation; 3. sonstige Änderungen der Gas-Inneninstallation bis zu 2,5 m Gesamtlänge. (2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn bei einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage, welche die Verbrennungsluft aus dem Raum entnimmt, in diesem Raum oder in den zum Verbrennungsluftraum gehörenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen, wie beispielsweise Ablufteinrichtungen, Zentralstaubsauger oder weitere Feuerungsanlagen, zu berücksichtigen.