NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 1. Feuer- und GefahrenpolizeiInhalt: 1. Hauptstück Feuer- und Gefahrenpolizei 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 001Kurztext: AnwendungsbereichText: Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 1. Feuer- und GefahrenpolizeiInhalt: 1. Hauptstück Feuer- und Gefahrenpolizei 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 002Kurztext: Sprachliche GleichbehandlungText: (1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form: 1. Funktionärinnen oder Funktionäre, 2. Landesfeuerwehrkommandantin oder Landesfeuerwehrkommandant, 3. Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin, 4. Feuerwehrviertelvertreterinnen oder Feuerwehrviertelvertreter, 5. (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020) 6. Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder Abschnittsfeuerwehrkommandant, 7. Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreterin, 8. Bezirksfeuerwehrkommandantin oder Bezirksfeuerwehrkommandant, 9. Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreterin, 10. Unterabschnittsfeuerwehrkommandantin oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, 11. Kommandantin oder Kommandant, 12. Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant, 13. Feuerwehrkommandantinstellvertreter oder Feuerwehrkommandantstellvertreter oder Feuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Feuerwehrkommandantstellvertreterin, 14. Veranstalterin oder Veranstalter, 15. Eigentümerin oder Eigentümer, 16. Nutzungsberechtige oder Nutzungsberechtigter, 17. Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter, 18. Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer, 19. Benützerin oder Benützer, 20. Einsatzleiterin oder Einsatzleiter, 21. Betriebsfeuerwehrkommandantin oder Betriebsfeuerwehrkommandant, 22. Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin, 23. Bürgermeisterin oder Bürgermeister, 24. Leiterin oder Leiter, 25. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, 26. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer, 27. Laienrichterin oder Laienrichter, 28. Berichterstatterin oder Berichterstatter, 29. Vertragspartnerin oder Vertragspartner, 30. Leiterin der Ausbildung oder Leiter der Ausbildung, 31. Vorgesetzte oder Vorgesetzter, 32. Gehilfin oder Gehilfe, 33. Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter, 34. Bezirksfeuerwehrärztin oder Bezirksfeuerwehrarzt, 35. Bezirksfeuerwehrjuristin oder Bezirksfeuerwehrjurist, 36. Kandidatin oder Kandidat, 37. Wahlwerberin oder Wahlwerber, 38. Gewählte oder Gewählter, 39. zu Wählende oder zu Wählender, 40. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, 41. Mieterin oder Mieter, 42. Sachverständige oder Sachverständiger, 43. Stellvertreterin oder Stellvertreter, 44. Beauftragte oder Beauftragter. (2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 1. Feuer- und GefahrenpolizeiInhalt: 1. Hauptstück Feuer- und Gefahrenpolizei 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 003Kurztext: Feuer- und GefahrenpolizeiText: (1) Die Feuerpolizei umfasst: 1. Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie 2. Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und 3. die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache. (2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die 1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, 2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und 3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen. (3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei. (4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 1. Feuer- und GefahrenpolizeiInhalt: 1. Hauptstück Feuer- und Gefahrenpolizei 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 004Kurztext: Besorgung der örtlichen Feuer- und GefahrenpolizeiText: (1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen. (2) Die Gemeinde kann einer Betriebsfeuerwehr, mit Zustimmung der Geschäftsführung des Betriebes, die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 außerhalb des Betriebes übertragen. (3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en) sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dies gilt sinngemäß, wenn aus einsatztaktischen Gründen eine Übertragung der Aufgaben auf eine Nachbargemeinde geboten ist. Dazu ist der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an der Amtstafel der Gemeinden kundzumachen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. (4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen und ihren örtlichen und sachlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen. (5) Der Feuerwehrkommandant und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den § 10 Abs. 3, § 22 und § 81 Abs. 1 ermächtigt werden. Die Feuerwehrmitglieder unterliegen dabei den Weisungen des Bürgermeisters. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 1. 1. Feuer- und GefahrenpolizeiInhalt: 1. Hauptstück Feuer- und Gefahrenpolizei 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 005Kurztext: Besorgung der überörtlichen Feuer- und GefahrenpolText: (1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden. (2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und ihm angehörigen Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Einsatzleitung festzulegen. (3) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht beeinträchtigt ist.