NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 035Kurztext: MindestausstattungText: (1) Lagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt). (2) Lagerbehälter müssen - voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks, - eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge (Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, - außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist, - mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und - bei einem Inhalt von mehr als 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks. (3) Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein. (4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 036Kurztext: Lagerung in GebäudenText: (1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen. (2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden. (3) Auffangwannen müssen - öldicht und ölbeständig ausgeführt werden und - die gesamte Lagermenge aufnehmen können. (4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden. (5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 037Kurztext: Unterirdische LagerungText: (1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die - normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt, - mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und - gegen Korrosion von außen geschützt sind. (2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens - mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden, - von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und - erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. Sie dürfen nicht überbaut werden. (3) Der Domschacht des Lagerbehälters - darf den Behälter nicht belasten und - ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken. Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist. (4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 038Kurztext: Lagerung im FreienText: (1) Lagerbehälter im Freien sind - standsicher aufzustellen und - doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten. (2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von - 50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen, - 5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen, - 10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen einzuhalten.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 039Kurztext: LeitungenText: (1) Die Leitungen müssen 1. aus metallischen Werkstoffen bestehen, 2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und 3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen. Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen. (2) Bewegliche Leitungen dürfen nur - an einsehbaren Stellen, - in einer Länge von höchstens 2.00 m und - zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß. (3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung: - doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder - flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht. (4) Der Füllstutzen ist - leicht erreich- und bedienbar anzuordnen, - mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und - gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist. (5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die - ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und - deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist. (6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung - in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und - einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 040Kurztext: Absperr- und SicherheitseinrichtungenText: (1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern. (2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 041Kurztext: AufschriftenText: (1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen. (2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt CInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV Paragraf: § 042Kurztext: Prüfungen, BefundeText: (1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über 1. die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters, 2. die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck, 3. die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas, 4. die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und 5. die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren. (2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.